Zugewinnvermögen durch Eigentums- und Informationsrechte sichern

Quelle: Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel C.IX.4.a, S. 188
Steckbrief
Adressat*innen
  • Gesetzgebende
Gleichstellungsbericht

Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel C.IX.4.a, S. 188

Themenfelder
  • Geld
  • Macht

Der Zugewinnausgleich verlagert die vermögensrechtliche Kompensation der während der Ehe oder Eingetragenen Lebenspartnerschaft geleisteten Beiträge auf einen Zeitpunkt am Ende der Beziehung. Zu diesem Zeitpunkt wird die Legitimität dieser Kompensation zum Teil nicht mehr verstanden und akzeptiert. Das geltende Recht bietet in dieser Situation zu viele Anreize und Möglichkeiten der Verzögerung und Umgehung.

Ein wichtiger Aspekt ist dabei der Stichtag für die Berechnung des Zugewinns. Der 2009 eingeführte Stichtag der Trennung hat zwar die Umgehungs- und Manipulationsmöglichkeiten des früheren Rechts deutlich eingedämmt. Er kann aber dennoch nicht verhindern, dass vor diesem Zeitpunkt Vermögen beiseitegeschafft und dem Zugewinnausgleich entzogen wird. Der geltende Zugewinnausgleich setzt damit auf ein Vertrauensprinzip, das während einer Trennung häufig nicht mehr funktioniert.

Vor der Trennung wird rechtlich aktuell nur ein äußerst unzureichendes Auskunftsrecht über den Stand des Zugewinns zugestanden; eine Auskunftspflicht über den Bestand von Konten, die vor dem Stichtag des Zugewinnausgleichs aufgelöst wurden, wird z. B. nicht anerkannt (BGH, Urteil vom 25.6.1976, Az. IV ZR 125/75). Eine Errungenschaftsgemeinschaft müsste ausdrücklich mit einem umfassenden Informations- und Auskunftsrecht ausgestattet werden.