Zugang zu Kapital, Kompetenzen und Netzwerken optimieren
Quelle: Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel C.III.1, S. 138 f.
Steckbrief
Adressat*innen
- Bundesagentur für Arbeit
- Bundesregierung
- Gesetzgebende
Gleichstellungsbericht
Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel C.III.1, S. 138 f.
Themenfelder
- Arbeit
- Geld
Die Sachverständigenkommission empfiehlt, dass der Zugang zu Kapital, Kompetenzen und Netzwerken insbesondere für Frauen, die Gründerinnen werden wollen, optimiert werden sollte. Hierbei sollte die bisherige Förderpolitik der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) überprüft werden. Außerdem sollten Coaching-Angebote entwickelt beziehungsweise ausgebaut werden, um Kompetenzen wie Netzwerkaufbau zu stärken, die einen langfristig erfolgreichen Einsatz des Kapitals ermöglichen. Die Vermittlung solcher Kompetenzen könnte die Bundesagentur für Arbeit im Zuge der Vergabe von Gründungszuschüssen (§§ 93 f. SGB III) übernehmen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Sachverständigenkommission die Anpassung gesetzlicher Regelungen zum Gründungszuschuss (§§ 93, 94 SGB III) beziehungsweise der Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit (BA). Hierbei sollte das der BA bislang eingeräumte Ermessen spezifiziert werden. Die ermessenssteuernden Vorschriften, die allgemein auf die Gleichstellung von Männern und Frauen abzielen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 4 und § 8 SGB III), sollten die besondere Situation von Gründerinnen hervorheben. Auch sollten zentrale Begriffe des Normprogramms, wie etwa die Tragfähigkeit der Existenzgründung (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III), spezifischer gefasst werden. Die Situation von Frauen, die Gründerinnen werden wollen, könnte so in den Stellungnahmen der fachkundigen Institutionen, die die Tragfähigkeit der Existenzgründung bewerten (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute), besser bewertet werden.
Zugang zu Finanzmitteln, muss auch in auftragsschwachen Zeiten ermöglicht werden. Ökonomisch riskante Ereignisse wie Mutterschaft, Krankheit oder Pflege von Angehörigen können abgefedert werden, indem Zahlungen für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt oder Förderlaufzeiten verlängert werden können.