Ziehungsrechte: flankierende soziale Leistungen einühren

Quelle: Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel C.I.1.c., S. 122
Steckbrief
Adressat*innen
  • Bundesregierung
  • Gesetzgebende
Gleichstellungsbericht

Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel C.I.1.c., S. 122

Themenfelder
  • Geld
  • Zeit

Es gilt  darüber nachzudenken, wie das Steuer- und das Sozial(versicherungs)system eine neue Arbeitszeitnorm sowie lebensphasenorientierte Reduktionen der Arbeitszeit flankieren und finanzieren können. Finanzielle Absicherungen kommen darüber hinaus auch als Entgeltersatz in Betracht. Der Erste Gleichstellungsbericht hatte vorgeschlagen, Ziehungsrechte einzuführen: „Ziehungsrechte sind zeitbezogene Optionsrechte Beschäftigter mit Blick auf die für Lebenslagen und biografische Verläufe spezifischen Zeitbedarfe. […] Mit Ziehungsrechten soll eine neue ‚Regel‘ in das Verhältnis zwischen Arbeitszeit und sonstiger Lebensführung (insbesondere Care) gebracht werden“. Ziehungsrechte beziehen sich auf ein Gesamtzeitbudget für Sorgearbeit, für Weiterbildung wie für Selbstsorge, mit entsprechend differenzierten Vorschlägen für Finanzierungsmodi und soziale Absicherung. Ansprüche auf einen bestimmten Umfang an erwerbsarbeitsfreier Zeit in der Erwerbsphase würden damit sozialpolitisch auf Grundsicherungsniveau abgefedert oder auf Langzeitkonten angespart. Ein konsistentes Gesamtkonzept derartiger Ziehungsrechte zu konzipieren, ist sehr anspruchsvoll. Es gibt noch zahlreiche offene Gestaltungsfragen, die bis zur Entwicklung umsetzungsfähiger Szenarien zu klären sind. Ein derartiger Systemwechsel wird hier nicht empfohlen.

Die Sachverständigenkommission verwendet die Idee der Ziehungsrechte als mögliche Leitidee für die die öffentliche Finanzierung von Arbeitszeitreduzierungen oder Erwerbsunterbrechungen. Danach wäre nicht jede Erwerbsunterbrechung oder Arbeitszeitreduzierung mit Steuermitteln oder durch Sozialversicherungsleistungen zu fördern bzw. zu finanzieren. Legitim erscheint eine öffentliche Finanzierung jedoch insbesondere dort, wo Einkommensverluste zu kompensieren sind, die auf gesellschaftlich notwendige Sorge für andere Personen zurückgehen, wie im Fall des Elterngeldes.