Wirksame Instrumente gegen Cyber Harassment entwickeln

Quelle: Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel D.I.3, S. 218-220
Steckbrief
Adressat*innen
  • Bundesregierung
  • Gesetzgebende
  • Plattformen
  • Unternehmen
Gleichstellungsbericht

Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel D.I.3, S. 218-220

Themenfelder
  • Digitalisierung
  • Gewalt

Die Sachverständigenkommission stelllt fest: Nicht wenige Menschen, deren Arbeitsplatz sich im Netz befindet, sind dem Risiko von Gewalt und wirtschaftlichen Einbußen durch Hasskommentare und gezielte Hasskampagnen ausgesetzt. Menschen sind insbesondere aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Geschlechtsidentität oder ihrer sexuellen Orientierung von Gewalt, Drohungen, Stalking, Mobbing und Cybersexismus im Netz betroffen.

Die Sachverständigenkommission gibt folgende Empfehlungen:

  • Digitale Äußerungen und gegebenenfalls die dazu gehörenden Accounts sollten schnell gelöscht und die Betroffenen unterstützt werden, falls weitere rechtliche Schritte notwendig sind. Verantwortung sollten dabei in erster Linie die Plattformen tragen, die für Cyber Harassment missbraucht werden.
  • Arbeitgeber und Auftraggeber müssen Instrumente des Arbeitsschutzes und des Antidiskriminierungsrechts  nutzen, um Schäden zu verhindern und notwendige Standards zu schaffen, die Arbeitsplätze sicher gestalten. Das betrifft vor allem die Bereiche, in denen persönlich identifizierbare Freiberufliche oder Selbstständige im Netz tätig sind, wie etwa dem Online-Journalismus.
  • Gewerkschaften und Betriebsräte sollten diese Gestaltung und die von Cyber Harassment Betroffenen unterstützen.

Zu einer guten Praxis von Unternehmen, die gegen geschlechtsbezogene und rassistische Belästigung vorgehen, gehören wirksame Instrumente gegen Cyber Harassment:

  • Es braucht eine unmissverständliche Haltung der Leitung, klare Regeln für die Beschäftigten, eindeutige Zuständigkeiten und transparente Verfahrensregeln, damit Betroffene erkennen, dass sie im Fall von Belästigungen unterstützt werden.
  • Für diejenigen, die als „community manager“ mit der präventiven Beseitigung beleidigender und verletzender Postings befasst sind, bedarf es arbeitsschutzrechtlicher Maßnahmen. Um solche Standards künftig verbindlich zu implementieren, sollten die bestehenden gesetzlichen Arbeitgeberpflichten zur Prävention von Diskriminierung (§ 12 AGG) für geschlechterbezogene Belästigung durch Fallgruppen konkretisiert werden.
  • Arbeitgeber müssten auch geeignete Instrumente gegen Cyber Harassment entwickeln.

Zusätzlich bedarf es:

  • einer Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben für das Verbot von geschlechtsbezogener Belästigung auch beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (Art. 2 c) und d) der Richtlinie 2004/113/EG) sowie
  • im Hinblick auf Ausmaß und Folgen von Cyber Harassment einer Verantwortlichkeit der Auftraggeber soloselbstständiger Beschäftigter, die insbesondere eine Präventions- und Gewährleistungsverpflichtung gemäß § 12 AGG enthalten muss. Die Sachverständigenkommission unterstützt insofern den Vorschlag der AGG Evaluation, den Anwendungsbereich des AGG generell auf die Auftraggeber Soloselbstständiger auszudehnen.

Für eine größere Effektivität und Wirksamkeit des Schutzes vor Cyber Harassment bietet es sich an, an den Empfehlungen für eine Effektivierung des Schutzes vor geschlechtsbezogener Belästigung und Diskriminierung im AGG anzuknüpfen. Gerade bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die mit Diskriminierungen in Zusammenhang stehen, ist es von größter Bedeutung klarzustellen, dass eine Entschädigung abschreckende Wirkung haben muss und dass die Geltendmachung von Ansprüchen nicht durch die aktuell unverhältnismäßig kurze Geltendmachungsfrist beschränkt wird. Diese Frist sollte, jedenfalls für die hier behandelten Fälle, sechs Monate betragen. Hilfreich wäre auch eine Prozessstandschaft für Antidiskriminierungsverbände entsprechend § 63 SGB IX sowie die Klarstellung, dass die Unterlassung wirksamer Maßnahmen gegen Cyber Harassment Klagerechte für Betriebsräte und Gewerkschaften gemäß § 17 Abs. 2 AGG nach sich zieht.

Unterstützend empfiehlt die Sachverständigenkommission einen Beschwerdeweg, der niedrigere Barrieren aufweist als eine gerichtliche Klage und über den auch Klärungsprozesse über notwendige organisatorische und digitale Mechanismen zur Prävention gegen Cyber Harassement eingeleitet werden können. Hierfür sollte bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes eine Ombudsstelle eingerichtet werden, die Beschwerden entgegennehmen und untersuchen kann, die in Konflikten moderieren, aber auch (vorbehaltlich gerichtlicher Kontrolle) bindend Schadensersatz zusprechen kann.

Derzeit scheitern Betroffene mit ihren Anzeigebemühungen oft schon an fehlenden Zuständigkeiten und mangelnder Expertise zum speziellen Charakter von Cyber Harassment. Deshalb müssen Polizei und Justiz technisch ausgerüstet und für Gewalttaten im Netz sensibilisiert und weitergebildet werden. Leider gibt es für Deutschland bislang keine ausreichenden Daten zum Ausmaß von Cyber Harassment und zu dessen konkreten geschlechtsbezogenen Auswirkungen. Es bedarf also neben einer Evaluation der strafrechtlichen Vorschriften auch einer Änderung dieser Datenlage.