Wiedereinstieg in die Erwerbsarbeit erleichtern

Quelle: Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel C.VIII.2, S. 175 f.
Steckbrief
Adressat*innen
  • Bundesregierung
  • Öffentliche Arbeitgebende
Gleichstellungsbericht

Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel C.VIII.2, S. 175 f.

Themenfelder
  • Arbeit

Um das Recht auf einen effektiven Wiedereinstieg zu konkretisieren, sind ein Recht auf den gleichen oder zumindest einen gleichwertigen Arbeitsplatz bei Rückkehr, der Erhalt erworbener Rechte sowie der Kündigungsschutz während der gesamten Elternzeit (§ 18 BEEG) und (Familien-)Pflegezeit (§ 5 Abs. 1 PflegeZG) geboten (§§ 2 FPfZG i. V. m. 5 Abs. 1 PflegeZG). Ein spezielles Benachteiligungs- beziehungsweise Diskriminierungsverbot ergibt sich aus § 15 Abs. 2 Satz 6 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) (BAG, Urteil vom 12.04.2016, Az. 6 AZR 731/13). Reformbedürftig sind folglich zum Beispiel § 17 Abs. 3 Satz 3 Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) und die entsprechenden Normen in anderen Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes. Diese Bestimmung führt dazu, dass Betroffene nach einer mehrjährigen Unterbrechung der Erwerbstätigkeit automatisch zurückgestuft werden.