Wahlarbeitszeitgesetz: Allgemeines Anpassungsrecht gleichstellungsorientiert gestalten

Quelle: Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel C.I.1.a., S. 118 f.
Steckbrief
Adressat*innen
  • Gesetzgebende
  • Öffentliche Arbeitgebende
  • Unternehmen
Gleichstellungsbericht

Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel C.I.1.a., S. 118 f.

Themenfelder
  • Zeit

Die Sachverständigenkommission empfiehlt, die bestehenden Ansprüche auf Teilzeitarbeit (insbesondere § 8 TzBfG) zu einem Wahlarbeitszeitgesetz weiterzuentwickeln und mit einer Pflicht zur Erstellung betrieblicher Wahlarbeitszeitkonzepte zu verbinden. Hierfür ist zunächst ein allgemeines individuelles Recht von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Bestimmung von Arbeitszeitdauer und Arbeitszeitlage zu schaffen, das unter dem Vorbehalt betrieblicher Gründe steht. Es ist mindestens ein Recht auf befristete Teilzeit und eine Beweislastumkehr beim Anspruch auf Arbeitszeiterhöhung erforderlich, wie es im Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode 2013–2017 vorgesehen ist. Darüber hinaus empfiehlt die Sachverständigenkommission die Einführung eines allgemeinen Rechts auf eine Anpassung der Arbeitszeitverteilung über den Tag und die Woche.