Vor geschlechtsbezogener (digitaler) Gewalt schützen
Quelle: Dritter Gleichstellungsbericht, Kapitel B.II.2, S. 140
Steckbrief
Adressat*innen
- Gesetzgebende
- Unternehmen
Gleichstellungsbericht
Dritter Gleichstellungsbericht, Kapitel B.II.2, S. 140
Themenfelder
- Digitalisierung
- Gewalt
Die Vermittlung von Angeboten über Plattformen führt zu einem erhöhten Risiko digitaler und analoger Gewalt. Plattformen sind bereits jetzt über § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, den Schutz der Rechte und der Interessen Plattformarbeitender zu gewährleisten. Dazu gehört auch, digitale und analoge geschlechtsbezogene Gewalt effektiv zu unterbinden.
§ 618 BGB verpflichtet Dienstberechtigte allgemein dazu, das Leben und die Gesundheit der Dienstverpflichteten zu schützen. Die Gesetzgebung sollte klarstellen, dass diese Generalnorm auch Plattformbetreibende adressiert. Gleichzeitig gilt es, den Schutz vor Gewalt, einschließlich entsprechender Beschwerdeverfahren, Ansprechpersonen und Sanktionen, in den AGB der Plattformen zu verankern. Die Ausdehnung des Anwendungsbereiches des AGG auf Plattformarbeit verpflichtete auch Betreibende von Plattformen dazu, neben entsprechenden Verboten institutionelle Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt zu verankern (§ 12 AGG).
Auch angesichts der besonderen Rahmenbedingungen von Plattformarbeit, die Grenzüberschreitungen erleichtern, müssen Plattformen aktiv über Risiken geschlechtsbezogener Gewalt informieren, sie verhindern und Plattformarbeitenden die Wahrnehmung ihrer Rechte ermöglichen. Dazu sind niedrigschwellige Unterstützungsmechanismen einzurichten – bei den Plattformen selbst sowie bei unabhängigen Beratungsund Unterstützungsstellen wie Gewerkschaften oder NGOs. Zudem sind kollektive Durchsetzungsmechanismen, einschließlich einer Verbandsklage zum Schutz vor Diskriminierung, zu etablieren.
Die Anonymität der auf Plattformen aktiven Personen bringt gewisse Probleme mit sich, unter anderem für die Rechtsverfolgung bei strafbarem Vorgehen. Daher ist über eine Neujustierung des Verhältnisses von Anonymität und Reidentifikation nachzudenken. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Anonymität auch dem Schutz der betroffenen Personen dienen kann.