Von Partnerschaftsgewalt betroffene Personen zeitnah schützen
Quelle: Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel D.II.2, S. 223
Steckbrief
Adressat*innen
- Bundesregierung
- Kommunen
- Landesregierungen
Gleichstellungsbericht
Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel D.II.2, S. 223
Themenfelder
- Gewalt
Mithilfe des 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz/GewSchG) sind rechtliche Interventionen und Schutzmaßnahmen bei häuslicher Gewalt möglich. Allerdings berichten sowohl Gewaltschutzeinrichtungen als auch betroffene Frauen von Problemen bei der Umsetzung. Die Arbeit von Frauenhäusern, Frauennotrufen und Beratungsstellen für gewaltbetroffene Frauen ist weder langfristig institutionell gesichert, noch ist eine ausreichende räumliche sowie personelle Ausstattung gewährleistet.
Die Sachverständigenkommission empfiehlt daher:
- Jede akut von Gewalt betroffene und gefährdete Frau (mit ihren Kindern) soll wohnortnah umgehend Schutz erhalten. Dazu gehört der zeitnahe und barrierefreie Zugang zu einer Beratungsstelle für die Klärung von Handlungsmöglichkeiten.
- Die (Stellen-)Kapazitäten für die Beratung gewaltbetroffener Frauen in Frauenberatungsstellen, Frauennotrufen und bei flexiblen und mobilen Beratungsangeboten im ländlichen Raum sind auszuweiten.
- Die Wohnkapazitäten und ambulante Unterstützung für gewaltbetroffene Frauen vor oder nach einem Frauenhausaufenthalt (oder als Alternative dazu bei weniger bedrohlicher Gewalt) müssen ausgeweitet werden.
- In Anbetracht der besonderen Gewaltbetroffenheit von Frauen mit Behinderungen sind geeignete spezifische Präventions- und Interventionsmaßnahmen zu entwickeln. Dabei ist darauf zu achten, dass Barrieren zu Hilfseinrichtungen abgebaut werden (angemessene Vorkehrungen für Barrierefreiheit).
- Eine flächendeckende Bereitstellung von Unterstützungsinfrastruktur ist für die Bewältigung psychosozialer multipler Problemlagen zu fördern, die häufig einen längeren Frauenhausaufenthalt und höhere Kapazitäten für Beratung und Begleitung erfordern.
- Zeitnahe Therapiemöglichkeiten sind bereitzustellen; zudem sollte jede Person, die Gewalterfahrungen gemacht hat, die Möglichkeit haben, diese aufzuarbeiten und ihre Rechte als Opfer wahrzunehmen.
- Für Institutionen und Einrichtungen, die mit Opfern von Gewalt in Berührung kommen (zum Beispiel Polizei, Justiz und Beratungsstellen) sollten Trainings mit dem Ziel, Vor- und Fehlurteilen über Geschlecht, häusliche Gewalt und Behinderung abzubauen, entwickelt und durchgeführt werden.
- Betroffene Frauen sollten in die Entwicklung von Konzepten und in Entscheidungen zur Mittelverteilung für Maßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung von Frauen mit Gewalterfahrungen einbezogen werden.