Von Mobilitätsarmut betroffene Haushalte im Klimasozialplan entlasten
Quelle: Vierter Gleichstellungsbericht, Kapitel B.5, S. 107
Steckbrief
Adressat*innen
- Bundesregierung
Gleichstellungsbericht
Vierter Gleichstellungsbericht, Kapitel B.5, S. 107
Themenfelder
- Geld
- Nachhaltigkeit/Klima
Mit dem KSF der EU sollen die Wirkungen der Emissionsbepreisung (Erweiterter Europäischer Emissionshandel – EU-ETS 2) für die einkommensarme Bevölkerung in der EU abgefedert werden. Der EU-ETS 2 tritt 2027 in Kraft und ersetzt in Deutschland die durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) geregelte nationale CO2-Bepreisung. Um Gelder aus dem KSF zu erhalten, müssen alle Mitgliedsstaaten bis zum 30.06.2025 einen Klimasozialplan einreichen, der von 2026 bis 2032 gültig ist und der die Maßnahmen, Kosten und anvisierten Ziele zur Reduzierung von Energie- und Mobilitätsarmut festschreibt. Dafür muss unter anderem eine Definition von Energie- und Mobilitätsarmut eingereicht und mit Zahlen unterfüttert werden. Damit wird auch die Auflage des KSF erfüllt, dass dargelegt werden muss, wie mit den eingereichten Maßnahmen dauerhaft die Energie- und Mobilitätsarmut beseitigt werden soll. Die KSF-Verordnung betont, dass im Besonderen alleinerziehende Frauen, alleinstehende Frauen, Frauen mit Behinderungen und alleinlebende ältere Frauen zu beachten sind.
Die Sachverständigenkommission empfiehlt dringend:
- bei der für die Erstellung des Klimasozialplans notwendigen Definition von Mobilitäts- und Energiearmut Geschlechtergerechtigkeit zu berücksichtigen;
- die Auswirkungen der CO2-Bepreisung für beide Armutsbereiche geschlechterdifferenziert mit Daten zu belegen;
- gezielte Maßnahmen, Einkommenshilfen und Förderungen für die Gruppe der alleinerziehenden Frauen, alleinstehenden Frauen, Frauen mit Behinderungen und allein lebenden älteren Frauen zu entwickeln.