Vereinbarkeitsförderliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen erweitern

Quelle: Dritter Gleichstellungsbericht, Kapitel B.III.4, S. 186
Steckbrief
Adressat*innen
  • Bundesregierung
  • Gesetzgebende
Gleichstellungsbericht

Dritter Gleichstellungsbericht, Kapitel B.III.4, S. 186

Themenfelder
  • Digitalisierung
  • Zeit

Der Bundesregierung wird empfohlen, zu prüfen, inwieweit die gesetzlichen Regelungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (insbesondere durch PflegeZG, FPfZG sowie SGB XI, vgl. dazu 6. Pflegebericht der Bundesregierung BMG 2016: 56 ff.) auch denjenigen zugutekommen sollten, die mit ihrer Erwerbsform (beispielsweise im Bereich Plattformökonomie) bislang nicht in den persönlichen Geltungsbereich der genannten Gesetze fallen.

Die Sachverständigenkommission empfiehlt, § 4 Abs. 3 SGB XI zu erweitern, um Pflegekassen dazu zu verpflichten, auf eine vereinbarkeitsförderliche Leistungsgewährung hinzuwirken. Über die Maßnahmen zur vereinbarkeitsförderlichen Pflegeberatung sollte in den verschiedenen Pflegeberichten systematisch berichtet werden (beispielsweise im Bericht gemäß § 10 Abs. 1 SGB XI oder durch den unabhängigen Beirat gemäß § 14 Abs. 2 FPfZG).