Verbindliche Gleichstellungsstandards und Gewaltschutzkonzepte für Erstaufnahmeeinrichtungen und weitere Institutionen entwickeln

Quelle: Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel D.III.4, S. 228–230
Steckbrief
Adressat*innen
  • Bundesregierung
  • Kommunen
  • Landesregierungen
Gleichstellungsbericht

Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel D.III.4, S. 228–230

Themenfelder
  • Gewalt
  • Macht

Der Schutz vor und die umfassende Versorgung bei Gewalt sind grundlegende Voraussetzungen für die Inanspruchnahme weiterer Rechte von Geflüchteten – wie das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Bildung und auf gesellschaftliche Teilhabe. Deshalb gilt es, die Vorgaben bestehender Gewaltschutzkonzepte zu Räumlichkeiten, Personal und Verfahren verbindlich auf alle Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte anzuwenden und ihre Umsetzung durch regelmäßige Überprüfung abzusichern.

Des Weiteren sind unions- und völkerrechtliche Vorgaben wie Art. 52, 53 Istanbul-Konvention und Art. 18 Abs. 4 EU-Aufnahmerichtlinie 2013/13/EU umzusetzen, die Deutschland zu geeigneten Maßnahmen verpflichten, um Übergriffe und geschlechtsbezogene Gewalt einschließlich sexualisierter Übergriffe in Unterbringungszentren zu verhindern.

Das Recht auf Intimsphäre ist für Frauen und Mädchen von großer Bedeutung. Dies gilt auch und besonders für diejenigen, die im Familienverbund einreisen.

Die Sachverständigenkommission empfiehlt:

  • Bei der Konzipierung von Unterkünften sollten Frauenräume, Austauschmöglichkeiten außerhalb der Familie, Übersetzungshilfen und Kinderbetreuung bereitgestellt werden.
  • Für den Umgang mit (sexualisierter) Gewalt sollten Interventionsmöglichkeiten und das Beschwerdemanagement in den Unterkünften ausgebaut werde.
  • Die Bundesländer sollten die Anzahl der speziellen Gemeinschaftsunterkünfte für Frauen und Kinder erhöhen.
  • Die rechtlichen Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Residenzpflicht, Wohnsitzauflagen) sollten aufgehoben werden; Personen, die akut von geschlechtsbezogener Gewalt getroffen sind, sollten unbürokratisch und rechtssicher in andere Unterkünfte übergesiedelt werden können. Dabei gilt es, auch der spezifischen Schutzbedürftigkeit von LSBTIQ* Rechnung zu tragen und entsprechende Angebote auszubauen.
  • Um einen barrierefreien Zugang zu Informationen und Unterstützungsangeboten sollte mehr Beratung von Geflüchteten durch Geflüchtete etabliert werden. Geflüchteten Frauen sollte die Möglichkeit geboten werden, Beratung ausschließlich durch Frauen in Anspruch zu nehmen.
  • Während der Integrationskurse und darüber hinaus sollte eine gute Infrastruktur für die Betreuung von Kindern gewährleistet sein und Unterstützungs- und Integrationsangebote bereitgestellt werden, an denen Frauen gemeinsam mit ihren Kindern teilnehmen können.
  • Die nach der Integrationskursverordnung (IntV) vorgesehene Kooperation zwischen Arbeitsagentur und Sprachkursträgern sollte ausgebaut werden.
  • Eine ausdrückliche Perspektive auf die Problemlagen geflüchteter Männer hat einen gleichstellungspolitischen Mehrwert und gewaltpräventive Wirkungen.

Die dargestellten Empfehlungen sollten in die Entwicklung von Standards für Träger und Institutionen einfließen. Eine regelmäßige Bewertung der Arbeit der Träger, zum Beispiel über Zielvereinbarungen mit Zuwendungsgebern, ist zu empfehlen.