Upskirting-Verbot evaluieren

Quelle: Dritter Gleichstellungsbericht, Kapitel B.IV.2, S. 211
Steckbrief
Adressat*innen
  • Gesetzgebende
Gleichstellungsbericht

Dritter Gleichstellungsbericht, Kapitel B.IV.2, S. 211

Themenfelder
  • Digitalisierung
  • Gewalt

Die Sachverständigenkommission begrüßt, dass der § 184k, „Bildaufnahme des Intimbereichs“, in das StGB aufgenommen und damit „Upskirting“ und „Downblousing“ als Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung definiert wurden. Sie empfiehlt, die Umsetzung des § 184k StGB zu evaluieren und eine Erweiterung des Verbots auf Bildaufnahmen unbekleideter Körper zu prüfen.

Zu prüfen ist grundsätzlich, wo weitergehende Regelungen für den Bereich der sexuellen Belästigung und digitalen Gewalt geboten sind, und juristisch zu klären, ob digitale Gewalt wie das Upskirting zukünftig als sexuelle Belästigung definiert werden sollte, auch wenn dabei keine körperliche Berührung erfolgt.