Unterstützungsmechanismen gewährleisten, einschließlich Interessenvertretungen und Mitbestimmungsstrukturen
Quelle: Dritter Gleichstellungsbericht, Kapitel B.II.2, S. 139
Steckbrief
Adressat*innen
- Gesetzgebende
- Plattformen
- Unternehmen
Gleichstellungsbericht
Dritter Gleichstellungsbericht, Kapitel B.II.2, S. 139
Themenfelder
- Arbeit
- Digitalisierung
Die Wahrnehmung gewerkschaftlicher Rechte und betrieblicher Mitbestimmung muss im Rahmen von Plattformarbeit ermöglicht werden, und zwar unabhängig vom rechtlichen Status der Arbeitenden. Gegebenenfalls muss der Anwendungsbereich des § 12a Tarifvertragsgesetz (TVG) entsprechend erweitert werden, um zu verhindern, dass das Kartellverbot in diesem Kontext die Koalitionsfreiheit beeinträchtigt. Die Koalitionsfreiheit ist in verschiedenen Menschenrechtsabkommen verankert und gehört zu den Kernarbeitsnormen der ILO.
Plattformarbeitende müssen auch im virtuellen Raum die Möglichkeit haben, in Interaktion miteinander zu treten. Daher sollten Plattformen dazu verpflichtet werden, entsprechende Kommunikationsstrukturen (wie Foren oder eine Direktnachrichtenfunktion) einzurichten. Zudem muss sichergestellt werden, dass auch Interessenvertretungen digitale Zugangsrechte haben.
Neuartige Koalitionen, Organisationen und Initiativen wie FairWork und FairCrowdwork oder Selbstverpflichtungen von Plattformen im Rahmen eines Code of Conduct sollten unterstützt und verstetigt werden. Geschäftsbedingungen von Plattformen sollten einer AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unterliegen. Zugleich müssen Gleichstellungsaspekte, etwa unter Bezug auf die gleichstellungsbezogenen Standards der ILO, einfließen.
Die Sachverständigenkommission empfiehlt, eine Anlauf-, Beschwerde- und Schlichtungsstelle für Plattformarbeitende zu schaffen, die (Rechts-)Beratung und Vermittlung zu Arbeitsrechten, sozialer Sicherung, Diskriminierung, (sexueller) Gewalt und aufenthaltsrechtlichen Fragen bietet sowie Austausch und Raum für Organisierung ermöglicht.
Die bereits existierende „Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten“ (die sogenannte Platform-to-Business-Verordnung [P2BVO]) sollte als Baustein eines europäischen Regelungsrahmens für die Plattformökonomie genutzt werden, der nicht nur gewerblich Tätige, sondern alle auf Plattformen tätigen Personen erfasst. Die für den 13.01.2022 avisierte Evaluation der Verordnung sollte aus gleichstellungsrechtlicher Perspektive aktiv begleitet und vorangetrieben werden. Sicherzustellen ist, dass die Schutzmechanismen unabhängig von dem jeweils zugrunde liegenden Vertragsstatut bzw. dem arbeitsrechtlichen Status der Plattformarbeitenden Wirkung entfalten.
Die Richtlinie (EU) 2019/1152 adressiert auch Arbeitnehmer* innen und eventuell auch arbeitnehmer*innenähnliche Personen auf Onlineplattformen. Einzelne Aspekte der Richtlinie (beispielsweise die Begründungspflicht bei Kündigungen und Regelungen zur Beweislastumkehr) können den Informationszugang und die Rechtsstellung prekär beschäftigter Plattformarbeitender verbessern. Dafür bedarf es einer nationalen Umsetzung, die die Anwendbarkeit auch für arbeitnehmer*innenähnliche Plattformarbeitende rechtssicher klarstellt. Der Schutz durch Transparenzpflichten und Mindestanforderungen, den die Richtlinie (EU) 2019/1152 bieten kann, bleibt für Plattformarbeitende gleichwohl lückenhaft. Die sachlich passenderen Regelungen der P2B-VO wiederum sind auf Plattformarbeitende nur eingeschränkt anwendbar. Der persönliche Anwendungsbereich der P2B-VO sollte deshalb auf alle auf Plattformen arbeitenden Menschen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, ausgeweitet werden.