Unfallversicherung bei Mobiler Arbeit, insbesondere im Homeoffice, verankern

Quelle: Dritter Gleichstellungsbericht, Kapitel B.III.4, S. 180 f.
Steckbrief
Adressat*innen
  • Gesetzgebende
Gleichstellungsbericht

Dritter Gleichstellungsbericht, Kapitel B.III.4, S. 180 f.

Themenfelder
  • Arbeit
  • Digitalisierung

Mobile Arbeit, insbesondere im Homeoffice, muss in gleicher Weise wie Arbeit in der Betriebsstätte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Nach anfänglichen Schwierigkeiten erkannte die höchstrichterliche Rechtsprechung den Unfallversicherungsschutz im Homeoffice bei betrieblich veranlasster Tätigkeit grundsätzlich an, auch für Wege in der privaten Häuslichkeit. Uneinigkeit besteht noch bezüglich bestimmter privater Verrichtungen wie Nahrungsaufnahme oder Toilettengang.

Eine deutliche Diskrepanz in der Anerkennung eines Versicherungsfalls besteht bei Wegeunfällen von und zum Homeoffice. Hier sieht sich auch das Bundessozialgericht außerstande, beim Hin- oder Rückweg von oder zur Kindertagesstätte, den Beschäftigte im Homeoffice zurücklegen, einen Wegeunfall gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII anzuerkennen, und verweist auf die Gesetzgebung. Die Sachverständigenkommission empfiehlt, den Wegeversicherungsschutz dahingehend auszubauen, dass ein direkter Weg vom Arbeitsort – sei es das Homeoffice oder die Betriebsstätte – zu einer Betreuungseinrichtung umfasst ist.