Steuerliche Absetzbarkeit erweitern

Quelle: Dritter Gleichstellungsbericht, Kapitel B.III.4, S. 183 f.
Steckbrief
Adressat*innen
  • Gesetzgebende
Gleichstellungsbericht

Dritter Gleichstellungsbericht, Kapitel B.III.4, S. 183 f.

Themenfelder
  • Digitalisierung
  • Geld

Bisher ist die Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers sehr beschränkt: Wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind maximal 1.250 € jährlich absetzbar. Nur wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, können die gesamten Kosten abgesetzt werden. Das Zimmer muss außerdem nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden. Im Gegensatz dazu sind die beruflichen Pendelkosten zum Arbeitsplatz für Arbeitnehmer*innen entweder pauschal bis zu 4.500 Euro pro Jahr oder mit entsprechenden Nachweisen voll absetzbar.

Diese steuerliche Behandlung erzeugt eine asymmetrische (und zugleich ökologisch bedenkliche) Anreizstruktur zugunsten des Pendelns zur Arbeit und zuungunsten der Arbeit von zu Hause. Darüber hinaus benachteiligt die beschränkte Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers Personen in kleineren Haushalten, die über kein separates Arbeitszimmer verfügen, sondern ihre Mobile Arbeit in einer Arbeitsecke oder am Küchen- oder Wohnzimmertisch verrichten. Diese Personen können bisher als Werbungskosten nur beruflich notwendige Arbeitsmittel wie einen Computer absetzen.