Standardisierung, Sichtbarkeit, Ausweitung und Sanktionierung von Berichtspflichten
Quelle: Dritter Gleichstellungsbericht, Kapitel B.III.1, S. 151 f.
Steckbrief
Adressat*innen
- Bundesregierung
- Gesetzgebende
Gleichstellungsbericht
Dritter Gleichstellungsbericht, Kapitel B.III.1, S. 151 f.
Themenfelder
- Arbeit
- Digitalisierung
- Geld
Das Entgelttransparenzgesetz verpflichtet lageberichtspflichtige32 Unternehmen mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten, einen Bericht über die betrieblichen Maßnahmen zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit zu verfassen (§ 17 Abs. 1 EntgTranspG). Betriebliche Maßnahmen zur Gleichstellung sind im Zuge der digitalen Transformation dringend erforderlich. Dies betrifft etwa berufliche Übergangspfade – innerhalb von Arbeitsorganisationen –, deren Relevanz zugenommen hat. Im Zuge der Berichtserstellung kann der Bedarf in Bezug auf Fragen der Geschlechtergerechtigkeit sichtbar gemacht werden; daran anschließend können Maßnahmen entwickelt und umgesetzt werden.
Die Sachverständigenkommission fordert, dass die Einschränkung der Berichtspflichten auf lageberichtspflichtige Unternehmen aufgehoben und die Verpflichtung nach § 21 EntgTranspG zur Berichtsstellung über Gleichstellung und Entgeltgleichheit auf kleinere Unternehmen ausgeweitet wird. Richtwert könnte die Empfehlung der EU-Kommission sein, die (bereits seit 2014) eine regelmäßige Berichterstattung33 für Arbeitgeber* innen ab einer Größe von 50 Beschäftigten empfiehlt (EU KOM 2014: 113). So würde zukünftig auch die Digitalbranche erfasst werden, die aufgrund ihrer Größenstrukturen vom Entgelttransparenzgesetz bislang weitgehend unberührt bleibt.
Bislang sind für besagte Berichte keine einheitlichen Standards definiert, die vergleichbare Informationen lieferten; Verstöße gegen die Berichtspflicht werden nicht sanktioniert. Die Sachverständigenkommission empfiehlt der Bundesregierung, die Kriterien für die Berichte zu definieren, die Berichte zu standardisieren sowie deren Sichtbarkeit zu erhöhen; Letzteres könnte beispielsweise durch eine Veröffentlichungspflicht auf Unternehmenswebsites erreicht werden.34 Mit der Standardisierung und Veröffentlichung der Berichte könnte die Vergleichbarkeit von Unternehmen, was ihren Erfolg bei der Umsetzung betrieblicher Strategien betrifft, verbessert werden. Mithilfe standardisierter Berichte sind zudem konkrete Hebel ermittelbar, an denen betriebliche und politische Akteur*innen ansetzen können, um den digitalen Transformationsprozess geschlechtergerecht zu gestalten.
Zudem empfiehlt die Sachverständigenkommission, mehr Verbindlichkeit zu schaffen, indem die Nichterfüllung der Berichtspflicht sanktioniert wird, etwa durch ein Bußgeld oder die Nichtberücksichtigung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Hier besteht großer Handlungsbedarf, da bislang nur ein geringer Anteil der lageberichtspflichtigen Unternehmen ihrer Berichtspflicht nachkommt.