Sozialversicherungspflichtige Teilzeitarbeit im Rahmen eines Gesetzes zu Wahlarbeitszeiten weiterentwickeln
Quelle: Erster Gleichstellungsbericht, Kapitel 5.10.4, S. 155
Steckbrief
Adressat*innen
- Bundesregierung
- Gesetzgebende
Gleichstellungsbericht
Erster Gleichstellungsbericht, Kapitel 5.10.4, S. 155
Themenfelder
- Arbeit
- Zeit
Ziel muss es sein, den Anspruch auf Teilzeitarbeit an jedem Arbeitsplatz gemäß Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) durchzusetzen, insbesondere im Bereich vollzeitnaher Teilzeitarbeit. Denn: Gerade im Kontext der Vereinbarkeit von Familie und Führungstätigkeit für beide Geschlechter könnte eine kurze Vollzeit im Bereich von 30 bis 35 Wochenstunden ein Beitrag zur Stärkung der Geschlechtergerechtigkeit sein.
Daher sollte Folgendes angestrebt werden,
- die Gesetzeslage durch den Gesetzgeber zu klären und die betriebliche und gesellschaftliche Akzeptanz für Arbeitszeitreduzierung zu erhöhen,
- die Möglichkeiten der Beschäftigten zu verbessern, die Arbeitszeit zu verringern und wieder auf einen Vollzeitarbeitsplatz zurückzukehren. Diese Optionen sollten in einem Gesetz über Wahlarbeitszeiten zusammengefasst werden, das neben dem Wunsch auf Teilzeitarbeit auch die Möglichkeiten einer Rückkehr zu Vollzeitarbeit oder vollzeitnaher Tätigkeit ermöglicht,
- alternative Zeitoptionen – etwa Arbeitszeitkontenmodelle oder die Flexibilisierung von Elternzeit und Elterngeld – stärker als bisher in den Blick zu nehmen, da sie stärker zukunftsorientierte und weniger strukturierende Zeitoptionen für den Lebensverlauf bieten können als Teilzeitarbeit.
Bei der Umsetzung ist darauf zu achten, dass gemäß dem Leitbild der Kommission eine Erweiterung von Möglichkeiten zur Neuverteilung von Zeit und Geld über den Lebensverlauf nicht zu einer weiteren Individualisierung von Risiken führt, sondern mit gesellschaftlicher Unterstützung von Phasen der Sorgearbeit und anderen gesellschaftlich wichtigen Tätigkeiten flankiert wird.