Soziale Sicherung für (Solo-)Selbstständige verbessern

Quelle: Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel C.III.2.a., S. 139
Steckbrief
Adressat*innen
  • Gesetzgebende
Gleichstellungsbericht

Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel C.III.2.a., S. 139

Themenfelder
  • Arbeit
  • Geld

Um die prekäre soziale Sicherung (Solo-)Selbstständiger, insbesondere (solo-)selbstständiger Frauen zu verbessern, empfiehlt die Sachverständigenkommission, die bisherigen Ansätze zur pflichtigen (vgl. § 2 SGB VI) oder freiwilligen (vgl. § 4 und § 7 SGB VI; siehe auch § 4 SGB VI und § 28a SGB III) Einbindung Soloselbstständiger in einzelne Sozialversicherungszweige (insbesondere Arbeitsförderung und Arbeitssicherung) zu einer umfassenden Versicherungspflicht für Selbstständige auszubauen, die sich auf die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bezieht (in diesem Zusammenhang wäre das Verhältnis von gesetzlicher Rentenversicherung und Versorgungswerken der freien Berufe zu klären). Diese Versicherungspflicht sollte für alle Personen angeordnet werden, die im Rahmen ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI).

  • Beiträge sollten anhand einer Mindest-Beitragsbemessungsgrundlage berechnet werden, die dem Vorbild der bisherigen punktuellen Einbindung (Solo-)Selbstständiger in die Sozialversicherung entspricht (vgl. die auf Selbstständige bezogenen Regelungen des § 165 SGB VI und des § 345b SGB III (zu § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III)).
  • Es ist zu prüfen, inwiefern bei einer hinreichend verlässlichen Eigenvorsorge eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich sein soll.
  • Der Bundesgesetzgeber sollte prüfen, ob analog zu Mindestlohnbestimmungen für abhängig Beschäftigte bereichsspezifische Mindestvergütungsregelungen für Selbstständige sinnvoll sind.