Soziale Absicherung ermöglichen

Quelle: Dritter Gleichstellungsbericht, Kapitel B.II.2, S. 136 f.
Steckbrief
Adressat*innen
  • Bundesregierung
  • Gesetzgebende
  • Plattformen
  • Unternehmen
Gleichstellungsbericht

Dritter Gleichstellungsbericht, Kapitel B.II.2, S. 136 f.

Themenfelder
  • Digitalisierung
  • Geld

Soweit Plattformarbeitende nicht ohnehin als Arbeitnehmer* innen gelten oder ihnen gemäß § 12 Abs. 1 SGB IV als Heimarbeitende gleichgestellt sind, müssen sie einen mit sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer* innen vergleichbaren Schutz erfahren, um einen Unterbietungswettbewerb zu verhindern. Sofern es sich tatsächlich um eine selbstständige Erwerbstätigkeit handelt, fehlt es an Maßnahmen, die eine eigenständige und existenzsichernde soziale Absicherung gewährleisteten, gerade im Niedriglohnbereich. Dies betrifft aufgrund der ungleichen Verteilung von Sorgearbeit v. a. Frauen sowie Menschen mit unsicherem Aufenthaltsstatus. Daher bedürfen auch Plattformarbeitende, die nach gegenwärtiger Rechtslage nicht als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte gelten, der Einbeziehung in die Sozialversicherung mit vollem Versicherungsschutz.

Auch im Falle eines Fortbestehens der gegenwärtigen Rechtslage sollten Plattformen für die Finanzierung der sozialen Vorsorge der Plattformarbeitenden in die Pflicht genommen werden. Dies könnte beispielsweise über einen von den Plattformen zu entrichtenden monetären Beitrag geschehen.

Darüber hinaus sollten folgende flankierende Maßnahmen ergriffen werden:

  • Die Plattformen sind in die Pflicht zu nehmen, Plattformarbeitende über die Möglichkeiten einer Altersvorsorge zu informieren. Die von der gesetzlichen Rentenversicherung geplante säulenübergreifende Renteninformation sollte auch Plattformarbeitende berücksichtigen und sie über ihre Altersvorsorge informieren.
  • Die Plattformarbeit ist eine atypische und meist prekäre Beschäftigungsform für Frauen. Die bekannten Fehlanreize im Sozial- und Steuerrecht kommen hierbei besonders zur Wirkung. Im Sinne einer längerfristigen und eigenständigen Existenzsicherung von Frauen gelten somit weiter die Empfehlungen aus dem Zweiten Gleichstellungsbericht (und dem Neunten Familienbericht) für eine Reform des Ehegattensplittings und der Mitversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
  • Auch in der Plattformarbeit können Geringfügigkeitsgrenzen durch die Kombination mehrerer Nebenbeschäftigungen umgangen werden, dies gilt es zukünftig zu verhindern. Die Sachverständigenkommission empfiehlt der Bundesregierung, eine zentrale und digitale Erfassung aller ökonomischen Transaktionen über Plattformen zu prüfen und umzusetzen. Beispielsweise könnten wie in Frankreich Plattformen verpflichtet werden, automatisch und umfassend an die Steuerbehörden alle relevanten finanziellen Transaktionsdaten sowie Daten zur Identität der Beteiligten einschließlich der Leistungserbringenden weiterzuleiten (wenn festgelegte finanzielle Schwellenwerte oder eine bestimmte Anzahl an Transaktionen überschritten wurden); die Steuerbehörden können die Daten dann an die Sozialversicherung übermitteln.