Schutz vor ökologischen und sozialen Nachteilen im Globalen Süden gewährleisten

Quelle: Vierter Gleichstellungsbericht, Kapitel B.1, S. 59
Steckbrief
Adressat*innen
  • Bundesregierung
  • Gesetzgebende
Gleichstellungsbericht

Vierter Gleichstellungsbericht, Kapitel B.1, S. 59

Themenfelder
  • Macht
  • Nachhaltigkeit/Klima

Bei der Umstellung auf erneuerbare Energien sind Nachteile zulasten von Menschen im Globalen Süden auszuschließen.

  • Die Bundesregierung sollte gewährleisten, dass Bedarfe und Perspektiven der von der deutschen Energiewende betroffenen Menschen im Globalen Süden in die Gestaltung von Energiewendestrategien und deren Evaluationen einfließen. Dabei sind insbesondere die Perspektiven strukturell benachteiligter Menschen aktiv einzubeziehen. Die Organisationen, die die Projekte vor Ort durchführen, müssen dazu verpflichtet werden, die Bedarfe lokaler Gemeinden zu erheben und in ihren Planungen zu berücksichtigen. Die Auswirkungen der Anlagen für die Produktion von Wasserstoff oder den Abbau von Mineralien auf die Bevölkerung müssen durch ein Monitoringsystem begleitet werden.
  • Die Sachverständigenkommission empfiehlt, den Schutz von Frauen, Indigenen und anderen strukturell benachteiligten Menschen vor ökologischen und sozialen Nachteilen in die Verträge mit Partnerländern und Partnerunternehmen zu integrieren. Entsprechende Anforderungen müssen auch in die Projektentwicklung und -durchführung einfließen.
  • Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) bedarf konkreter Standards zur Durchsetzung von Geschlechtergerechtigkeit.

Die Sachverständigenkommission empfiehlt, Gleichstellungsstandards in das LkSG zu integrieren. Auf Grundlage des Positionspapiers „Geschlechtergerechtigkeit in globalen Lieferketten“ (Borkenhagen et al. 2020) spricht sich die Sachverständigenkommission dafür aus:

  • die Frauenrechtskonvention der UN (CEDAW) sowohl in das Gesetz als auch in die unternehmerischen Grundsatzerklärungen zu integrieren;
  • Risiko- und Folgenabschätzungen geschlechterdifferenziert vorzunehmen und auf die Einhaltung gleichstellungsorientierter Maßnahmen hinzuwirken;
  • familienfreundliche Arbeitsbedingungen, Entgeltgleichheit und existenzsichernde Löhne als Maßnahmen für Geschlechtergerechtigkeit umzusetzen;
  • die Wirksamkeit von Maßnahmen anhand geschlechterdifferenzierter Daten und der Partizipation von Frauenverbänden zu überprüfen.

Das LkSG muss zudem streng nachgehalten werden damit unter anderem deutsche Abbau- und Importunternehmen rechenschaftspflichtig sind und Verstöße gegebenenfalls geahndet werden können. Auch die europäische Lieferketten-Richtlinie (CSDDD) muss zügig umgesetzt werden, um Betroffenen bei schweren Rechtsverletzungen über das in der Richtlinie enthaltene subjektive Klagerecht zu Schadensersatz und Entschädigung zu verhelfen. Durch Ergänzungen im LkSG ist Unternehmen aufzugeben, Geschlechtergerechtigkeit im Rahmen ihres Risikomanagements zu berücksichtigen.