Rechtsdurchsetzung von Entgeltgleichheit verbessern
Quelle: Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel C.I.2.c., S. 126
Steckbrief
Adressat*innen
- Gesetzgebende
- Unternehmen
Gleichstellungsbericht
Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel C.I.2.c., S. 126
Themenfelder
- Arbeit
- Geld
Die unmittelbare oder mittelbare Geschlechtsdiskriminierung durch Bezahlung ungleichen Entgelts für gleiche oder gleichwertige Arbeit ist bereits nach geltendem Recht (insbesondere Art. 157 AEUV) verboten. Dieser Rechtsanspruch hat zu einer besseren Verwirklichung des Entgeltgleichheitsprinzips bislang wenig beitragen können. Dies sollte Anlass dafür sein, die Rechtsdurchsetzung so zu verbessern, dass Rechte wirksam geltend gemacht werden können und Anstöße für Veränderungen geben können. Eine Klarstellung der Rechtslage und die Herstellung von Rechtssicherheit wäre hierfür ein erster Schritt: Die Sachverständigenkommission empfiehlt entsprechend aktuellen politischen Planungen, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) durch das Einfügen eines expliziten Verbots der Entgeltdiskriminierung klarzustellen und zu ergänzen. In diesem Zusammenhang ist entsprechend Vorschlägen der Europäischen Union auch der Begriff der gleichwertigen Arbeit zu präzisieren. Gegen Barrieren beim Rechtsschutz kann eine Verbandsklage gegen intransparente Entgeltsysteme und zur Durchsetzung von Entgeltaudits helfen.
Entgeltgleichheitsklagen scheitern häufig daran, dass Informationen über die Entgelte vergleichbarer Tätigkeiten fehlen. Die Einführung eines Entgeltaudits mit der dadurch erreichten betrieblichen Transparenz wäre deshalb ein qualitativer Sprung zu einer effektiveren Rechtsdurchsetzung. Das setzt voraus, dass die Ergebnisse des Entgeltaudits bei einem gerichtlichen Rechtsdurchsetzungsverfahren verwendet werden können. Hierfür müsste gesetzlich klargestellt werden, dass es als Indiz für eine Diskriminierung (§ 22 AGG) anzuerkennen ist, wenn diese Ergebnisse auf der jeweiligen Hierarchiestufe ein höheres Durchschnittsentgelt angeben, als es die Klägerin oder der Kläger erhält. Die Sachverständigenkommission empfiehlt eine Verpflichtung der Arbeitgeber, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Ähnliches sollte für die Auskünfte über Referenzwerte für vergleichbare Arbeitsplätze gelten.