Plattformbetreibende in die Pflicht nehmen und Opferschutz stärken
Quelle: Dritter Gleichstellungsbericht, Kapitel B.IV.2, S. 209
Steckbrief
Adressat*innen
- Gesetzgebende
- Plattformen
- Unternehmen
Gleichstellungsbericht
Dritter Gleichstellungsbericht, Kapitel B.IV.2, S. 209
Themenfelder
- Arbeit
- Digitalisierung
- Gewalt
Plattformbetreibende sollten verpflichtet werden, sämtliche auf ihren Plattformen befindliche Kopien rechtswidrigen Inhalts zu suchen, zu entfernen oder zu sperren.
Plattformenbetreibende sollten verpflichtet werden, Beschwerdestellen einzurichten, die schnell agieren können und müssen, um damit eine zügige Unterstützung für Opfer digitaler Gewalt zu gewährleisten.
Meldeverfahren sollten vereinheitlicht und vereinfacht werden. Zudem bedarf es mehr gesetzlicher Vorgaben für die Erstellung von Transparenzberichten. Des Weiteren gilt es, ein Put-back-Verfahren zur Rücknahme von zu Unrecht gelöschten Inhalten zu verankern, die Schutzmaßnahmen für Soziale Medien auch auf Plattformen zur Verbreitung spezifischer Inhalte auszuweiten sowie das Auskunftsrecht zu normieren.
Die genannten Maßnahmen zielen auf Löschung und Sperrung von Inhalten; ebenso dringend sind Maßnahmen zu ergreifen, um Täter*innen besser ermitteln und strafrechtlich zur Verantwortung ziehen zu können. Dazu zählen Melde- und Beweissicherungspflichten für die Betreibenden von in Deutschland zugänglichen Plattformen, etwa Speicherpflichten zur Beweissicherung bei gleichzeitiger Sperrung der Zugänglichkeit entsprechender Postings. Es genügt nicht, dass Inhalte gelöscht oder gesperrt werden – es geht auch darum, dass die Taten verfolgt und abschreckend bestraft werden können.
Momentan werden digitale Gewalt betreffende Verfahren massenhaft eingestellt. Das NetzDG hilft an dieser Stelle bisher nicht. Die Beweissicherung steht nicht nur in Konflikt mit der Forderung nach unverzüglichem Löschen illegitimer Inhalten, sondern auch mit dem Datenschutz und anonymer Nutzungsmöglichkeit. Hier sind von der Gesetzgebung Abwägungsentscheidungen zu treffen, die dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, der mehrere bisherige Regelungen zur Bestandsdatenauskunft für verfassungswidrig erklärte, Rechnung tragen; das NetzDG ist entsprechend verfassungsgemäß nachzubessern.
Hate Speech im digitalen Raum sollte als Beleidigungsdelikt auch ohne Strafantrag der verletzten Person verfolgt werden können, wenn dies den Interessen der geschädigten Person nicht widerspricht. Zudem müssen Verbandsklagen und Prozessstandschaften ermöglicht werden.
Für die Opfer von Hate Speech sind erweiterte Entschädigungsregelungen einzuführen, diese müssen auf die Regelungen für Opfer psychischer Gewalt mit schweren Folgen ausgeweitet werden. Plattformbetreibende sind zu verpflichten, Forschungsdaten in anonymer Weise kostenfrei bereitzustellen.