Plattformarbeitende in den Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes einbeziehen
Quelle: Dritter Gleichstellungsbericht, Kapitel B.II.2, S. 137
Steckbrief
Adressat*innen
- Gesetzgebende
Gleichstellungsbericht
Dritter Gleichstellungsbericht, Kapitel B.II.2, S. 137
Themenfelder
- Digitalisierung
- Macht
Ein Teil der Plattformarbeitenden sind als Arbeitnehmer* innen oder arbeitnehmer*innenähnliche Personen vom persönlichen Anwendungsbereich des arbeitsrechtlichen Benachteiligungsverbots (§ 7 AGG) erfasst; dennoch sollte aus Gründen der Rechtssicherheit, der Normenklarheit und um Schutzlücken zu schließen – etwa für tatsächlich selbstständige Plattformarbeitende – der Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ergänzt werden.
Dazu könnte § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AGG wie folgt geändert werden:
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmer*innenähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die ihnen Gleichgestellten und Personen, die eine oder mehrere Vermittlungsplattformen für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit nutzen.
Als weitergehende Alternative empfiehlt die Kommission jedoch die folgende Neufassung von § 6 Abs. 3 AGG, der die Anwendung des AGG für Selbstständige und Organmitglieder bislang auf den Zugang zu
Erwerbstätigkeit und den beruflichen Aufstieg beschränkt:
§ 6 Abs. 3 AGG: Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführende und Vorstände, entsprechend.
Damit wären erstens auch selbstständig tätige Plattformarbeitende vom Schutzbereich des AGG erfasst. Mit dieser Regelung wäre zweitens das AGG für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführende und Vorstände, nicht nur für den Zugang und den beruflichen Aufstieg, sondern für den gesamten Bereich der Erwerbstätigkeit anwendbar.
Außerdem sollte der persönliche Anwendungsbereich in § 6 Abs. 2 AGG, der den Begriff des Arbeitgebers / der Arbeitgeberin definiert, so angepasst werden, dass die Vorschriften des AGG, insbesondere § 12 AGG, auf die Betreibenden von Plattformen zur Vermittlung von Arbeit entsprechend anzuwenden sind. Dadurch wären die Plattformbetreibenden dazu verpflichtet, wirksame Maßnahmen zum Schutz der Plattformarbeitenden vor Diskriminierung und (sexualisierter) Belästigung zu treffen.