Neujustierung betrieblicher Prüfverfahren
Quelle: Dritter Gleichstellungsbericht, Kapitel B.III.1, S. 152
Steckbrief
Adressat*innen
- Bundesregierung
- Gesetzgebende
Gleichstellungsbericht
Dritter Gleichstellungsbericht, Kapitel B.III.1, S. 152
Themenfelder
- Arbeit
- Digitalisierung
- Geld
Das Entgelttransparenzgesetz fordert private Arbeitgeber* innen mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten auf, ihre Entgeltregelungen regelmäßig mithilfe betrieblicher Prüfverfahren zu überprüfen (§ 17 Abs. 1 EntgTranspG). Aus Sicht der Sachverständigenkommission ist es erforderlich, solche Prüfverfahren angesichts der digitalen Transformation der Wirtschaft neu zu justieren.
Auch bei den Prüfverfahren ist eine Standardisierung geboten; ob eine branchenübergreifende oder eine -spezifische Standardisierung zu bevorzugen ist, müsste überprüft werden. Als branchenübergreifender Verband könnte zu diesem Zweck die Industrie- und Handelskammer (IHK) eingebunden werden. Ein standardisiertes Prüfverfahren muss einen geschlechtsneutralen sowie einheitlichen Bewertungsmaßstab haben, der die besonderen digitalisierungsbezogenen Anforderungen berücksichtigt:
Digitalisierungsbezogene Tätigkeiten müssen tatsächlich ermittelt, Anforderungen tatsächlich sichtbar gemacht werden; gleiche und gleichwertige Anforderungen müssen gleich oder vergleichbar bewertet und entlohnt werden. Inhaltlich könnte sich dieses Prüfverfahren an den eg-check der Antidiskriminierungsstelle anlehnen. Ein daran orientiertes standardisiertes Prüfmodell könnte als Richtschnur für Arbeitgeber*innen aus dem privaten und öffentlichen Sektor, aber auch für Betriebs- und Personalräte, Diversity-Beauftragte sowie Gleichstellungsbeauftragte dienen.
Die Sachverständigenkommission empfiehlt auch hier eine Absenkung des Schwellenwerts. Das Prüfverfahren ist auch kleinen und mittelständischen Unternehmen zumutbar, da der Aufwand von der Zahl der Beschäftigten abhängt.
Zudem sollte auch beim betrieblichen Prüfverfahren Verbindlichkeit geschaffen werden, indem die Nichterfüllung sanktioniert wird, etwa durch ein Bußgeld oder die Nichtberücksichtigung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.