Minijobs: Sozialversicherungspflicht für geringfügige Beschäftigung einführen

Quelle: Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel C.IX.3.b, S. 185 f.
Steckbrief
Adressat*innen
  • Bundesregierung
Gleichstellungsbericht

Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel C.IX.3.b, S. 185 f.

Themenfelder
  • Arbeit
  • Geld

Die Sachverständigenkommission empfiehlt, die Sonderstellung von Minijobs oberhalb einer niedrig anzusetzenden Bagatelleinkommensgrenze auch im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht aufzugeben. Die Sozialversicherungspflicht soll sich dabei auf alle Zweige der Sozialversicherung erstrecken. In der Konsequenz müssten auch die sogenannten Midijobs im Einkommensbereich zwischen 450 Euro und 850 Euro wegfallen (bei diesen steigen aktuell die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung beginnend bei 4 Prozent allmählich bis auf das reguläre Niveau sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung von gut 20 Prozent an). Eine solche gleitende Zunahme der Arbeitnehmerbeiträge ist aus Sicht der Sachverständigenkommission nicht zu empfehlen.

Zwar stärkt die verringerte Abgabenbelastung die Anreize, überhaupt eine gering entlohnte Beschäftigung aufzunehmen. Jedoch entstehen im Bereich der Gleitzone hohe Grenzbelastungen auf zusätzlich erzieltes Einkommen, weil der steigende Beitragssatz nicht allein auf das Zusatzeinkommen, sondern auf das gesamte Einkommen angewendet wird. Dies behindert eine Ausweitung der Arbeitszeit. Wie relevant dieser Fehlanreiz ist, zeigt sich daran, dass die Möglichkeit des Midijobs in der Praxis so gut wie nicht genutzt wird.

Die Sachverständigenkommission empfiehlt für diesen zweiten Schritt zum Abbau der öffentlichen Förderung von Minijobs, die Bagatellgrenze für geringfügige Beschäftigung allmählich abzusenken, beginnend beim aktuellen Ausgangswert von 450 Euro, um Härten im Übergangsprozess abzumildern.