Information und Beratung für Eheverträge und Lebenspartnerschaftsverträge gesetzlich verankern

Quelle: Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel C.IX.4.c, S. 189
Steckbrief
Adressat*innen
  • Gesetzgebende
Gleichstellungsbericht

Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel C.IX.4.c, S. 189

Themenfelder
  • Bildung/Wissen
  • Geld

Ein Ehe- oder Lebenspartnerschaftsvertrag kann diejenige Partnerin oder denjenigen Partner, die oder der über geringeres Vermögen und geringere Einkünfte verfügt, aber keine finanziellen Beiträge zur Ehe oder Lebenspartnerschaft leistet, vermögensrechtlich erheblich schwächen.  Deshalb sollte der Gesetzgeber bei Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträgen eine vorherige Information und Beratung für beide Seiten einführen.