Gleichstellungsorientierte Gesetzesfolgenabschätzung stärken

Steckbrief
Adressat*innen
  • Bundesregierung
Gleichstellungsbericht

Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel D.IV.3, S. 232

Themenfelder
  • Macht

Laut § 45 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) wird die Maßgabe des Leitprinzips Gleichstellung unter anderem so umgesetzt, dass das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) bei Gesetzgebungsverfahren zu beteiligen ist, um zu prüfen, ob Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung zu erwarten sind. Eine regelhafte verbindliche Anwendung der gleichstellungsorientierten Gesetzesfolgenabschätzung kann mögliche negative Gleichstellungseffekte in Gesetzesvorhaben von vornherein ausschließen. Das BMFSFJ hat zu diesem Zweck eine „Arbeitshilfe geschlechterdifferenzierte Gesetzesfolgenabschätzung“ veröffentlicht.

Die Sachverständigenkommission empfiehlt, die Anwendung dieser Arbeitshilfe verbindlich zu regeln und zu überprüfen sowie verbindliche Standards für diesen Prüfprozess zu definieren. Dazu gehört eine verbindliche Relevanzprüfung. Falls ein Gesetzesvorhaben keine Relevanz für die Lebenswirklichkeit von Frauen und Männern haben sollte, wäre dies jeweils detailliert zu begründen und im Rahmen der Frühabstimmung von Gesetzesvorhaben zu überprüfen.

Die Durchführung der Gesetzesfolgenabschätzung sollte durch das zuständige Fachressort erfolgen. Für diese Aufgabe sollten fachliche Unterstützung und die Möglichkeit der Kompetenzentwicklung im Ressort bereitgestellt werden. Die Federführung für die sachgerechte Anwendung des Instruments der gleichstellungsorientierten Gesetzesfolgenabstimmung sollte beim Bundesministerium des Innern oder beim Bundeskanzleramt liegen. In diesen Ressorts muss daher besondere Fachkompetenz für die vorzunehmenden Relevanzprüfungen und Folgenabschätzungen aufgebaut werden, auf die gegebenenfalls andere Ressorts zugreifen können sollten.

Zum Weiterlesen

Themenblatt: Strukturen und Instrumente zur Umsetzung von Gleichstellung