Genderaspekten bei der Planung und Finanzierung von Pflegeinfrastrukturen berücksichtigen

Quelle: Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel C.VI.1.a, S. 165
Steckbrief
Adressat*innen
  • Bundesregierung
  • Gesetzgebende
  • Kommunen
  • Landesregierungen
Gleichstellungsbericht

Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel C.VI.1.a, S. 165

Themenfelder
  • Arbeit
  • Macht

In pflegerelevante Infrastrukturen müssen Genderaspekte einbezogen werden. Die zuständigen Normgeber auf Bundes- und Landesebene müssen dafür die relevanten (Planungs-)Gesetze ändern. Diese liefern den jeweiligen Planungsverantwortlichen auch auf kommunaler Ebene Vorgaben, wie Genderaspekte bei der pflegerelevanten Bauleitplanung und bei der kommunalen, regionalen oder landesweiten Sozial- und Gesundheitsinfrastrukturplanung zu berücksichtigen sind. Damit lässt sich beispielsweise sicherstellen, dass Unterstützungsangebote so zügig und unkompliziert erreichbar sind. Auf diese Weise müssen Menschen, die Pflegeverantwortung wahrnehmen, keine langen Wege zurücklegen. Insbesondere ist auf die besonderen Herausforderungen für die Pflegeinfrastruktur im ländlichen Raum einzugehen.

Geschlechteraspekte sind bei der Finanzierung von Pflege und Betreuung derzeit unsichtbar. Daher muss der Gesetzgeber Vorgaben dazu in das Vergütungsrecht der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) aufnehmen. Die Vorgaben sollen die Partner der Versorgungsverträge (Träger der Einrichtungen, Pflegekassen) verpflichten, solche Aspekte in das Leistungsspektrum zu übernehmen.

Notwendige personelle und finanzielle Ressourcen für interkulturelle, gender- sowie diversitätskompetente Pflege in den Einrichtungen sollten in die Regelfinanzierung integriert werden. Qualitätskontrolle sollte gewährleisten, dass die vertraglichen Vorgaben durchgesetzt werden. Vergleichbare Regelungen sollten im zivilrechtlichen „Heimrecht“ geschaffen werden. Dies betrifft insbesondere die Einrichtungen- und Wohnqualitätsgesetze, die für die Aufsicht über die Einrichtungen und zum Teil auch über die ambulanten Pflegeanbieter relevant sind, sowie das Sozialhilferecht. Im Vergütungsrecht könnten zudem finanzielle Anreize dafür gesetzt werden, dass Einrichtungen auf eine Diversifizierung des Personals achten und unter anderem die Ausbildung männlicher Pflegekräfte fördern.