Freistellungsoptionen für informell Pflegende ausbauen
Quelle: Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel C.VI.2.a, S. 168 f.
Steckbrief
Adressat*innen
- Gesetzgebende
- Tarifpartner
Gleichstellungsbericht
Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel C.VI.2.a, S. 168 f.
Themenfelder
- Zeit
Die Sachverständigenkommission empfiehlt dem Bundesgesetzgeber, das Pflegezeit- und das Familienpflegezeitgesetz (PflegeZG und FPfZG) zusammenzuführen und transparenter sowie übersichtlicher auszugestalten. Auch müssen die Möglichkeiten zur Freistellung von der Erwerbsarbeit weiter ausgebaut werden. Eine Synchronisierung der Vorschriften zur Pflege mit jenen zur Kindererziehung sollte in Angriff genommen werden. Denn bei beidem geht es gleichermaßen um Sorgearbeit, die grundsätzlich einheitlichen Regeln unterliegen sollte.
Auch die Tarifparteien sind aufgerufen, in Abstimmung mit den zu reformierenden Bestimmungen des Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetzes die Freistellungsoptionen auszubauen und den sozialen Schutz für informell Pflegende zu verbessern. Insbesondere der öffentliche Dienst hat hier eine Vorbildfunktion. Die Vorschriften zum „Sonderurlaub“ (vgl. § 28 TVöD) sollten für die Pflege spezifiziert werden; auch terminologisch sollte klargestellt werden, dass es nicht um „Urlaub“ geht. Freistellungen zugunsten pflegebedürftiger Angehöriger dürfen keine Nachteile etwa bei Eingruppierungen oder bei der Anrechnung auf die Stufenlaufzeiten haben.
Die Tarif- und Betriebsparteien sind zudem aufgerufen zu prüfen, ob arbeitsplatznahe Betreuungseinrichtungen für pflegebedürftige Angehörige geschaffen werden können. Vom Bundesgesetzgeber geschaffene steuerliche Vorteile für in dieser Hinsicht engagierte Unternehmen können ein zusätzlicher Impuls sein. Gesetzgeberische Aktivitäten sollten durch klare gleichstellungspolitische Zieldefinitionen, durch entsprechende Folgenabschätzungen sowie die Evaluation der Zielvorgaben und Folgenprognosen begleitet werden.