Förderung von Maßnahmen an geschlechtergerechte Analyse und Planung binden
Quelle: Vierter Gleichstellungsbericht, Kapitel B.4, S. 97 f.
Steckbrief
Adressat*innen
- Bundesregierung
- Kommunen
- Landesregierungen
Gleichstellungsbericht
Vierter Gleichstellungsbericht, Kapitel B.4, S. 97 f.
Themenfelder
- Macht
- Nachhaltigkeit/Klima
Viele städtebauliche, funktionale und soziale Missstände können angesichts ihrer Komplexität nur in gesamtstaatlicher Verantwortung bewältigt werden. Der Bund und die Länder stellen sich dieser Verantwortung und unterstützen die Städte und Gemeinden mit einem differenzierten Förderspektrum. Das GG räumt dem Bund mit Art. 104b GG die Möglichkeit ein, Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden zu gewähren. Nach § 164b Abs. 1 BauGB geschieht dies auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern, in der die Voraussetzungen der Förderfähigkeit von Maßnahmen und Vorhaben, Förderschwerpunkte und Auswahlkriterien festgelegt werden. Verwaltungsvereinbarung und Förderrichtlinien steuern so die programmatischen Ziele der Städtebauförderung.
Die Sachverständigenkommission empfiehlt, in zukünftigen Verwaltungsvereinbarungen zu einer alten Formulierung zurückzukehren: Diese sah vor, dass alle Maßnahmen der Städtebauförderung so optimiert werden sollen, dass Ungleichbehandlungen aufgedeckt und abgebaut werden, um den Anforderungen der Geschlechtergerechtigkeit Rechnung zu tragen. Mit dieser Formulierung kann gewährleistet werden, dass a) die Auswirkungen der Stadtentwicklung auf die Geschlechtergerechtigkeit adäquat analysiert werden und b) die Ergebnisse in das Design und die Umsetzung städtebaulicher Maßnahmen, die vom Bund
gefördert werden, einfließen.