Familienarbeitszeit ermöglichen
Quelle: Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel C.V.3.a., S. 160 f.
Steckbrief
Adressat*innen
- Bundesregierung
- Gesetzgebende
- Tarifpartner
- Unternehmen
Gleichstellungsbericht
Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel C.V.3.a., S. 160 f.
Themenfelder
- Arbeit
- Zeit
Die bestehenden Geldleistungen während der Elternzeit sollten nach mehrheitlicher Auffassung der Sachverständigenkommission um eine finanzielle Leistung zur Unterstützung einer „Familienarbeitszeit“ ergänzt werden. Wenn beide Elternteile in der Elternzeit einer reduzierten Vollzeittätigkeit innerhalb eines bestimmten Arbeitszeitkorridors nachgehen, sollten sie pro Person bis zu 24 Monate lang eine pauschale Leistung („Familiengeld“) erhalten können (bis das Kind acht Jahre alt ist, § 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG). Voraussetzung sollte sein, dass beide Elternteile in einem Korridor von 80 bis 90 Prozent der jeweils üblichen Arbeitszeit erwerbstätig sind.
Die Sachverständigenkommission spricht sich gegen eine Entgeltersatzleistung und für eine Pauschalleistung aus, die mit einem vergleichsweise geringen Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Einschränkende Einwände aus der Sachverständigenkommission: Da nur wenige Eltern das spezifische Arbeitszeitmodell realisieren können, könnte die Leistung zu mehr horizontaler Ungleichheit führen. Tarifliche und betriebliche Flankierungen für eine Familienarbeitszeit sind in jedem Fall erforderlich.
Darüber hinaus wäre zu überlegen, ob Arbeitgeber bei der Einrichtung von Arbeitsplätzen, die lange Teilzeit beziehungsweise kurze Vollzeit bieten, zum Ausgleich eventueller Mehrkosten finanziell unterstützt werden sollten; auch Modellversuche könnten dazu beitragen, Umsetzungswege zum Ausbau dieses Arbeitszeitsegments zu erproben.