Errungenschaftsgemeinschaft als gesetzlichen Güterstand einführen
Quelle: Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel C.IX.4.a, S. 187 f.
Steckbrief
Adressat*innen
- Bundesregierung
- Gesetzgebende
Gleichstellungsbericht
Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel C.IX.4.a, S. 187 f.
Themenfelder
- Geld
- Macht
Die Sachverständigenkommission empfiehlt, die Errungenschaftsgemeinschaft als gesetzlichen Güterstand – und nicht nur als Wahlgüterstand – einzuführen. Das Prinzip der konkurrierenden Verwaltung ermöglicht es beiden Ehegatten auch jeweils alleine über das Gesamtgut zu verfügen.
Der wesentliche Unterschied zum geltenden Recht bestünde darin, dass „der Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten“ (BVerfGE 105, 1) und damit die Anerkennung des Werts der Familien- und Sorgearbeit nicht erst nach Ende der Ehe verwirklicht würde; er schlüge sich sofort und bereits während der Ehe in Vermögenswerten nieder. Dies würde es insbesondere der vermögensmäßig schwächeren Person ermöglichen in der Ehe oder Eingetragenen Lebenspartnerschaft einen Kredit aufzunehmen.