Entgeltgleichheit gewährleisten

Quelle: Dritter Gleichstellungsbericht, Kapitel B.II.2, S. 138
Steckbrief
Adressat*innen
  • Bundesregierung
  • Forschende/Hochschulen
  • Gesetzgebende
  • Tarifpartner
  • Unternehmen
Gleichstellungsbericht

Dritter Gleichstellungsbericht, Kapitel B.II.2, S. 138

Themenfelder
  • Digitalisierung
  • Geld

Der Rechtsanspruch auf gleichen Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit muss auch in der Plattformökonomie gelten. Die Sachverständigenkommission empfiehlt, Studien zu Entgeltunterschieden auf Plattformen in Auftrag zu geben, die sich zum einen vertieft mit geschlechtsbezogenen und intersektionalen Einkommens- und Vergütungsunterschieden befassen, zum anderen ein Konzept zur Berechnung von Einkommensunterschieden in Anlehnung an den Gender Pay Gap entwickeln.

Darauf aufbauend sollten Mechanismen zum Abbau von Vergütungsunterschieden etabliert werden. Dazu gehört erstens, Plattformarbeit in den Schutz vor (Entgelt) Diskriminierung gemäß AGG – unabhängig vom rechtlichen Status der Plattformarbeitenden – einzubeziehen. Zweitens sind Berichtspflichten der Plattformen einzuführen, was Entgeltstrukturen betrifft, sowie entsprechende Auskunftsansprüche der Plattformarbeitenden, die es ermöglichen, diskriminierende Strukturen aufzudecken.

Ab einer gewissen Anzahl Plattformnutzender sollten im Rahmen der Berichtspflicht nach Geschlecht differenzierte Kennzahlen transparent gemacht werden, die Auskunft über die Anzahl der registrierten Arbeitenden, über Einkünfte und über Tätigkeiten (Umfang, Kategorie) geben. Zu prüfen wäre zudem die Erweiterung der Berichtspflicht auf weitere diskriminierungsrelevante Kategorien.

Des Weiteren ist zu gewährleisten, dass auch bei selbstständiger Plattformarbeit ein Mindestentgelt gezahlt wird, das der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns entspricht; dabei ist die Gesamtheit der notwendigen Tätigkeiten bei der Ausführung von Plattformarbeit einzubeziehen, beispielsweise auch notwendige, aber bisher unbezahlte Vorbereitungen. Entsprechende Vereinbarungen sollten nicht nur in freiwilligen Vereinbarungen (beispielsweise in einem Code of Conduct), sondern verpflichtend in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Plattformen verankert werden.