Einführung einer Vaterschaftsfreistellung nach der Geburt eines Kindes und Ausbau der Partnermonate
Quelle: Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel C.V.2.c, S. 159
Steckbrief
Adressat*innen
- Bundesregierung
- Gesetzgebende
Gleichstellungsbericht
Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel C.V.2.c, S. 159
Themenfelder
- Arbeit
- Zeit
Die Sachverständigenkommission schlägt die Einführung einer zweiwöchigen „Vaterschaftsfreistellung“ vor, die innerhalb der ersten 30 Tage nach der Geburt eines Kindes in Anspruch genommen werden kann. Da die Mutterschaftsfreistellung als mutterschutzrechtliche Schutzfrist auch die – auf Schwangerschaft und Geburt bezogene – Funktion des Gesundheitsschutzes erfüllt, bietet es sich nicht an, einen einzigen übergreifenden Begriff für beide Elternteile zu finden. Dennoch sollte die Vaterschaftsfreistellung dem nicht gebärenden Elternteil unabhängig vom Geschlecht zustehen, also auch einer Eingetragenen Lebenspartnerin der Mutter, die das Kind zur Welt bringt.
Zur Stärkung der Väterbeteiligung bei der unbezahlten Sorgearbeit für kleine Kinder sollte des Weiteren die Ausgestaltung der sogenannten „Partnermonate“ (nach § 4 Abs. 4 BEEG) im Rahmen des Elterngeldbezugs überprüft werden. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Sachverständigenkommission längerfristig eine Neuverteilung des Elterngeldanspruchs durch einen Ausbau der Partnermonate. Mittelfristig könnte dies eine Verteilung von vier/vier/sechs Monaten bedeuten, das heißt je vier Monate wären an den jeweiligen Elternteil gebunden, sechs Monate frei verteilbar. Langfristig könnte eine Drittelung das Ziel sein, bei der jeweils fünf Monate an den jeweiligen Elternteil gebunden und vier Monate frei zwischen den Eltern aufteilbar wären.