Eigenständigen Zugang zur Kranken- und Pflegeversicherung ermöglichen

Quelle: Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel C.IX.2.a, S. 182
Steckbrief
Adressat*innen
  • Gesetzgebende
Gleichstellungsbericht

Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel C.IX.2.a, S. 182

Themenfelder
  • Gesundheit
  • Macht

Für Personen, die in einer Ehe oder einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft Erziehungs- oder Pflegeverantwortung unter Verzicht auf Erwerbsarbeit realisieren, sollte der Bundesgesetzgeber (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG) die bisherige Regelung zur Familienversicherung in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung (§ 10 SGB V; § 25 SGB XI) durch einen eigenständigen Zugang zur Kranken- und Pflegeversicherung ersetzen.

Die bisherige Absicherung der Kinder muss erhalten bleiben (vgl. zum Begriff des „Kindes“, der teilweise deutlich über das 18. Lebensjahr hinausgeht, § 10 Abs. 2 SGB V).