Eigenständigen Rentenanspruch mindestens auf Höhe der bedarfsorientierten Grundsicherung heben
Quelle: Erster Gleichstellungsbericht, Kapitel 7.6.1, S. 227
Steckbrief
Adressat*innen
- Gesetzgebende
Gleichstellungsbericht
Erster Gleichstellungsbericht, Kapitel 7.6.1, S. 227
Themenfelder
- Geld
| Mit der Förderung von Minijobs und Niedriglohnarbeitsverhältnissen ist keine eigenständige Alterssicherung oberhalb des Niveaus der Armutsgrenze beziehungsweise der bedarfsgeprüften Grundsicherung zu erreichen. Hiermit werden Probleme in die Zukunft verschoben. Die zentralen Stellschrauben für die Gleichstellung von Frauen und Männern im Alter liegen im Erwerbssystem. Maßnahmen, die sich auf die Verminderung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles, auf die Beschäftigungsmöglichkeiten für Frauen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie auf die rechtliche Gestaltung der Erwerbsverhältnisse beziehen (zum Beispiel Rückkehrrechte bei Erwerbsunterbrechung), tragen direkt zur Gleichstellung im Alter bei. Als wichtiger Ansatzpunkt bei der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung kann insofern die Verbesserung der Primärverteilung angesehen werden, da das gesetzliche Rentensystem mit dem Ausgleich einer ungleicher werdenden Verteilung der Erwerbseinkommen zunehmend überfordert ist. Hier ist eine Umkehr von der Förderung geringfügiger Beschäftigung ebenso erforderlich wie die Stützung ertragsschwacher Erwerbsformen durch Mindestlöhne. Eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit kann Altersarmut von Frauen und Männern nur dann reduzieren, wenn sich die Arbeitsmarktlage weiter bessert und zudem die Arbeitskraft nachhaltiger genutzt wird als dies heute in vielen Bereichen und Tätigkeiten der Fall ist. |