Eigenständige Sicherungsformen für Ehepartnerinnen aufbauen

Quelle: Erster Gleichstellungsbericht, Kapitel 7.6.1, S. 226 f.
Steckbrief
Adressat*innen
  • Gesetzgebende
Gleichstellungsbericht

Erster Gleichstellungsbericht, Kapitel 7.6.1, S. 226 f.

Themenfelder
  • Geld

Durch die Hinterbliebenenrente honoriert die gesetzliche Rentenversicherung nicht die unbezahlte Arbeit von Frauen, sondern verweist Frauen über den Tod des Mannes hinaus auf dessen Erwerbsbiografie. Es gilt daher – unter Berücksichtigung von Vertrauensschutzregelungen für die rentennahen Jahrgänge – für jüngere Frauen (und Männer) abgeleitete Sicherungsformen konsequent abzubauen und im Gegenzug eigenständige Sicherungsformen aufzubauen (vgl. Kapitel 3 Recht im Ersten Gleichstellungsbericht). In Übereinstimmung mit der Empfehlung der Kommission, den Güterstand der „Errungenschaftsgemeinschaft“ als gesetzlichen Güterstand einzuführen (vgl. ebenda) sollte ein Splitting der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zum Regelfall werden.