Durchgängige Rentenversicherungspflicht einführen

Quelle: Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel C.X.1, S. 193
Steckbrief
Adressat*innen
  • Gesetzgebende
Gleichstellungsbericht

Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel C.X.1, S. 193

Themenfelder
  • Geld

Für das Ziel, Frauen wie Männern den Aufbau armutsvermeidender eigenständiger Rentenansprüche zu ermöglichen, sollte die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) als zentrale Säule der deutschen Alterssicherung gestärkt und zu einer universellen Versicherung mit Mindestsicherungsziel ausgebaut werden. Demzufolge sollten alle Bürgerinnen und Bürger auf alle Einkommen Beiträge in die GRV einzahlen. Dies schließt zum Beispiel die bisher nicht versicherungspflichtigen Selbstständigen ein, deren Alterssicherung gegenwärtig oft lückenhaft ist und die vermehrt von Altersarmut betroffen und auf Grundsicherung im Alter angewiesen sind.

Dies berücksichtigt auch die durch die Digitalisierung veränderten Erwerbsverhätltnisse,  in denen sich bereits jetzt abhängige und selbstständige Beschäftigung zunehmend verflechten sowie neue Formen selbstständiger Arbeit entstehen. Selbstständige Tätigkeiten stellen für beide Geschlechter zunehmend nur eine Episode im (Erwerbs-)Lebensverlauf dar. Eine durchgängige Versicherungspflicht kann – unabhängig vom Geschlecht – dazu beitragen, nicht nachhaltige Erwerbsverhältnisse aufzudecken und Defizite beim Aufbau armutsvermeidender Alterssicherungsansprüche dort zu identifizieren, wo sie entstehen. Dabei ist gegebenenfalls zu klären, ob und wie Selbstständige in der Gründungsphase bei der Aufbringung der Alterssicherungsbeiträge unterstützt werden können.

Vieles spricht dafür, die Vorleistungsbezogenheit der Gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich beizubehalten. Dem Mindestsicherungsziel der eigenständigen Existenzsicherung im Alter entspricht deshalb eine Mindestbeitragspflicht während der gesamten Erwerbsfähigkeitsphase. Jede bezahlte Arbeitsstunde sollte daher sozialversicherungspflichtig sein. Diejenigen Sozialleistungssysteme, die heute die Risiken des Einkommensausfalls wegen Arbeitslosigkeit, Krankheit, Ausbildung, Kindererziehung oder Pflege absichern, sollten gegebenenfalls auch den Mindestbeitrag tragen. Niedrige (Stunden-)Löhne müssten durch die Einführung einer Mindestbemessungsgrundlage für Rentenbeiträge auf Arbeitsentgelt kompensiert werden.