Diskriminierungsschutz effektiv umsetzen
Quelle: Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel C.I.3.c., S. 130
Steckbrief
Adressat*innen
- Gesetzgebende
- Unternehmen
Gleichstellungsbericht
Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel C.I.3.c., S. 130
Themenfelder
- Arbeit
- Macht
Um den Diskriminierungsschutz des Allgemeines Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) durchzusetzen, ist ein Auskunftsanspruch für abgelehnte Bewerberinnen und Bewerber als auch eine Verlängerung der Frist des § 15 Abs. 4 AGG von zwei auf sechs Monate sinnvoll. Im Falle struktureller Diskriminierung, insbesondere im Fall von Verstößen gegen die Präventions- und Gewährleistungspflicht des § 12 AGG, ist über § 17 AGG hinaus eine Verbands-Klagemöglichkeit geeignet, wirksame Handlungsmöglichkeiten anzubieten.