Datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche konkretisieren
Quelle: Dritter Gleichstellungsbericht, Kapitel B.III.3, S. 170
Steckbrief
Adressat*innen
- Gesetzgebende
Gleichstellungsbericht
Dritter Gleichstellungsbericht, Kapitel B.III.3, S. 170
Themenfelder
- Arbeit
- Digitalisierung
Die bestehenden datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüche (insbesondere Art. 15 DSGVO) sind für den Einsatz algorithmischer Systeme bei Personalentscheidungen zu konkretisieren. Dabei sind insbesondere Informations- und Offenlegungspflichten zu schaffen, mit denen die betroffenen Personen umfassend über den Einsatz algorithmischer Systeme und deren Funktionsweise informiert werden.
Arbeitnehmer*innen und Bewerber*innen muss zudem gesetzlich das Recht eingeräumt werden, von betrieblichen Datenschutzbeauftragten eine Prüfung des algorithmischen Entscheidungsverfahrens zu verlangen. Die Prüfung hat unverzüglich zu erfolgen, maximal innerhalb eines halben Jahres nach Verlangen der Arbeitnehmer* innen.