Cyberstalking bekämpfen

Quelle: Dritter Gleichstellungsbericht, Kapitel B.IV.2, S. 210
Steckbrief
Adressat*innen
  • Bundesregierung
  • Gesetzgebende
  • Plattformen
  • Unternehmen
Gleichstellungsbericht

Dritter Gleichstellungsbericht, Kapitel B.IV.2, S. 210

Themenfelder
  • Digitalisierung
  • Gewalt

Die Sachverständigenkommission empfiehlt der Bundesregierung, zu prüfen, ob und welche Stalkingapps verboten werden können und sollten, und ggf. Schritte für entsprechende Verbote in die Wege zu leiten. Programmierer*innen und Entwickler*innen sollten dazu verpflichtet werden, für ihre legale Monitoringsoftware, die bekanntermaßen für die Überwachung und Anwendung digitaler Gewalt missbraucht wird, Vorkehrungen zu treffen, dass diese Nutzungsmöglichkeiten ihrer Technologie möglichst ausgeschlossen werden. Dazu gehört beispielsweise, bei Updates über die Unzulässigkeit bestimmter Nutzungsformen zu informieren.

Zudem sollten potenzielle Nutzer*innen von Apps, die für digitale Gewalt durch Überwachung genutzt werden können, eine explizite Einwilligung Dritter, die überwacht werden sollen bzw. auf deren Gerät die Software aufgespielt werden soll, einholen müssen.

Immaterielle Verletzungen des Persönlichkeitsrechts führen nach deutschem Recht nur bei schwerwiegenden Eingriffen zu Schadensersatz. Angesichts dessen ist ein pauschalierter Schadensersatz bei Stalking durch den Einsatz von Monitoringsoftware festzulegen.