Betriebs- und Personalräte schulen

Quelle: Dritter Gleichstellungsbericht, Kapitel B.III.3, S. 170
Steckbrief
Adressat*innen
  • Unternehmen
Gleichstellungsbericht

Dritter Gleichstellungsbericht, Kapitel B.III.3, S. 170

Themenfelder
  • Arbeit
  • Digitalisierung

Bei der Einführung und Nutzung von Algorithmen im Personalmanagement sind die Beteiligungsrechte des Betriebs- oder Personalrats zu berücksichtigen. Das Landesgericht (LAG) Köln entschied jüngst, dass dem Betriebsrat umfassend (Lese-)Zugriff auf elektronische Bewerbungsmanagementtools einzuräumen ist, damit dessen Informationsanspruch nach § 99 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gewahrt bleibt (LAG Köln 2020, Beschluss v. 15.05.2020 – 9 TaBV 32/19).

Den Betriebsräten kommt gemäß § 75 Abs. 1 BetrVG auch die Aufgabe zu, über die Einhaltung von Diskriminierungsverboten zu wachen. Das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) enthält demgegenüber keine entsprechende Regelung. Ergeben sich durch die Verwendung algorithmischer Systeme schwere Verstöße gegen die Pflichten der Arbeitgeber*innen gemäß AGG, haben Betriebsräte und Gewerkschaften mit § 17 Abs. 2 AGG ein auf Beseitigung oder Unterlassung gerichtetes Klagerecht. Um jedoch solche Verstöße beim Einsatz komplexer algorithmischer Systeme überhaupt nachvollziehen zu können, müssen die Akteur*innen der kollektiven Interessenvertretung über ausreichend digitalisierungsbezogene Kompetenzen und Diskriminierungssensibilität verfügen. Es ist daher sicherzustellen, dass Personalvertretungen und Betriebsräte entsprechende Fortbildungen besuchen.