Besonderheiten im öffentlichen Dienst: Mindestanforderungen für Personalbeurteilungen im öffentlichen Dienst überarbeiten

Quelle: Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel C.I.3.d., S. 131 f.
Steckbrief
Adressat*innen
  • Bundesregierung
  • Landesregierungen
  • Öffentliche Arbeitgebende
Gleichstellungsbericht

Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel C.I.3.d., S. 131 f.

Themenfelder
  • Arbeit

Die Sachverständigenkommssion empfiehlt Mindestanforderungen für Personalbeurteilungen im öffentlichen Dienst, die in alle Gesetze und Richtlinien aufgenommen werden sollten:

  • Beurteilungsrichtlinien sollten gleichstellungsorientiert überprüft und die angewandten Kriterien durch Konkretisierung objektiviert werden.
  • Es soll eine  größere Transparenz hergestellt werden, unter anderem durch Verwendung von nicht mehr als fünf Bewertungsstufen. Beurteilende sowie Beurteilte sollen Schulungen erhalten, insbesondere zu Genderkompetenz und Diskriminierungsrisiken.
  • Bei der dienstlichen Beurteilung dürfen der Umfang der Arbeitszeit (etwa Teilzeitbeschäftigung) und der Arbeitsort (etwa Arbeit im Homeoffice) keinen Eingang in die Leistungsbewertung finden.
  • Um eine effektive Umsetzung zu erreichen, sollte eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und des Personalrats in weichenstellenden Phasen einer Beurteilungsrunde vorgesehen sein.
  • In die dienstliche Beurteilung von Führungskräften sollte einfließen, inwieweit diese sich erfolgreich um Gleichstellung bemüht haben. Dies ist auch in entsprechende Zielvereinbarungen aufzunehmen.