Besonderheiten im öffentlichen Dienst: Mindestanforderungen für Personalbeurteilungen im öffentlichen Dienst überarbeiten
Quelle: Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel C.I.3.d., S. 131 f.
Steckbrief
Adressat*innen
- Bundesregierung
- Landesregierungen
- Öffentliche Arbeitgebende
Gleichstellungsbericht
Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel C.I.3.d., S. 131 f.
Themenfelder
- Arbeit
Die Sachverständigenkommssion empfiehlt Mindestanforderungen für Personalbeurteilungen im öffentlichen Dienst, die in alle Gesetze und Richtlinien aufgenommen werden sollten:
- Beurteilungsrichtlinien sollten gleichstellungsorientiert überprüft und die angewandten Kriterien durch Konkretisierung objektiviert werden.
- Es soll eine größere Transparenz hergestellt werden, unter anderem durch Verwendung von nicht mehr als fünf Bewertungsstufen. Beurteilende sowie Beurteilte sollen Schulungen erhalten, insbesondere zu Genderkompetenz und Diskriminierungsrisiken.
- Bei der dienstlichen Beurteilung dürfen der Umfang der Arbeitszeit (etwa Teilzeitbeschäftigung) und der Arbeitsort (etwa Arbeit im Homeoffice) keinen Eingang in die Leistungsbewertung finden.
- Um eine effektive Umsetzung zu erreichen, sollte eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und des Personalrats in weichenstellenden Phasen einer Beurteilungsrunde vorgesehen sein.
- In die dienstliche Beurteilung von Führungskräften sollte einfließen, inwieweit diese sich erfolgreich um Gleichstellung bemüht haben. Dies ist auch in entsprechende Zielvereinbarungen aufzunehmen.