Besonderheiten im öffentlichen Dienst: Gleichstellungsgesetze von Bund und Ländern auf ihre gleichstellungsorientierte Wirksamkeit analysieren

Quelle: Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel C.I.3.d., S. 130 f.
Steckbrief
Adressat*innen
  • Gesetzgebende
  • Öffentliche Arbeitgebende
Gleichstellungsbericht

Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel C.I.3.d., S. 130 f.

Themenfelder
  • Arbeit

Um Chancen für die Gleichstellung beim anstehenden Generarionenwechsel im öffentlichen Dienst zu nutzen, müssen sich Arbeits- und Führungskulturen ändern.

Die Sachverständigen empfehlen folgende Maßnahmen:

  • Abbau von Geschlechterrollenstereotypen (insbesondere durch männliche Rollenvorbilder)
  • Erwerb-und-Sorge-Modell als lebensphasenorientiertes Konzept von Arbeitszeit für alle Menschen in gleicher Weise ermöglichen

Tandemlösungen für zweimal 75 Prozent auch im öffentlichen Dienst
Die Sachverständigenkommission empfiehlt, dass alle privatrechtlichen Unternehmen mit Mehrheits-Beteiligung des Landes (beziehungsweise des Bundes) explizit in den unmittelbaren Geltungsbereich des jeweiligen Gleichstellungsgesetzes aufgenommen werden (vgl. § 1a LGG Berlin). Das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG) hat die entsprechende Änderung im Bundesgremienbesetzungsgesetz (BGremBG) veranlasst. Letzteres verankert nun für die Besetzung von Aufsichtsgremien, in denen dem Bund mindestens drei Sitze zustehen, eine Geschlechterquote von mindestens 30 Prozent für alle Neubesetzungen dieser Sitze.

Die Sachverständigenkommission empfiehlt, dringend eine Analyse der Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder auf ihre gleichstellungsorientierte Wirksamkeit hin durchzuführen. Denn es fehlen systematische und vergleichende Evaluationen, die einen Schluss erlaubten, welche gleichstellungsrechtlichen Regelungen im öffentlichen Dienst sich als besonders zielführend erwiesen haben. Gleichstellungsbeauftragte sollten unterstützende Rechte in der budgetären Planung erhalten, soweit gleichstellungsrechtliche Fragen (auch der Arbeitszeitsouveränität) betroffen sind.