Beitragsfreie Mitversicherung auf Angehörige von Wahlfamilien ausweiten

Quelle: Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel C.IX.2.c, S. 182 f.
Steckbrief
Adressat*innen
  • Gesetzgebende
Gleichstellungsbericht

Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel C.IX.2.c, S. 182 f.

Themenfelder
  • Geld
  • Gesundheit

Die Sachverständigenkommission empfiehlt, die Familienversicherung auf Angehörige sogenannter Wahlfamilien zu erweitern. Sie versteht darunter selbst definierte Solidaritätsverbünde, in denen Menschen sich klar identifizierbaren, wechselseitigen Beistand bei der Alltagsbewältigung leisten.

Der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur Pflegeversicherung könnte zum Beispiel als Versicherungspflicht ausgestaltet werden, von der etwa ab einem bestimmten Einkommen oder bei Nachweis eines äquivalenten Schutzes in einem anderen Sicherungssystem Ausnahmen zulässig sind. Sofern der Versichertenstatus in der GKV beziehungsweise in der sozialen Pflegeversicherung nach anderen Regeln begründet wird (etwa aufgrund einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung), sind diese Zugänge vorrangig zu behandeln.

Finanziell könnte die erweiterte Familienversicherung etwa dadurch getragen werden, dass die (zeitlich begrenzte) Familienversicherung (für Ehen, Eingetragene Lebenspartnerschaften sowie gleichgestellte Angehörige von Wahlfamilien) wie bisher beitragsfrei ist (vgl. § 3 Satz 3 SGB V). Dies könnte mit einem aus Steuermitteln finanzierten Bundeszuschuss kombiniert werden.