Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und Arbeitszeitschutz gewährleisten
Quelle: Dritter Gleichstellungsbericht, Kapitel B.III.4, S. 180
Steckbrief
Adressat*innen
- Gesetzgebende
- Unternehmen
Gleichstellungsbericht
Dritter Gleichstellungsbericht, Kapitel B.III.4, S. 180
Themenfelder
- Arbeit
- Digitalisierung
Den (besonderen) Gesundheitsgefährdungen durch Mobile Arbeit muss bereits nach geltendem Recht im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, das heißt der Grundlage des geltenden Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und des Arbeitszeitgesetzes, begegnet werden. Dennoch sollte die Erstreckung des ArbSchG auf Mobile Arbeit im ArbSchG ausdrücklich klargestellt werden. Demnach müssen Arbeitgeber*innen Gefährdungen, soweit möglich, auch für von Beschäftigten selbstgewählte Arbeitsorte beurteilen, selbst dann, wenn deren Betreten wegen des Schutzes der Privatsphäre und der Wohnung nicht verlangt werden kann. Beschäftigte sind auf Basis dessen über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Arbeitgeber*innen sind auch für Arbeit am von Beschäftigten selbstgewählten Arbeitsort, soweit möglich, zur Kontrolle der Einhaltung von Schutzmaßnahmen verpflichtet. Den erhöhten Gesundheitsrisiken durch (räumliche und zeitliche) Entgrenzung muss durch eine untergesetzliche Konkretisierung der Pflichten von Arbeitgeber*innen (im Sinne einer „Antistressverordnung“) begegnet werden.
Den Gesundheitsrisiken durch belastende Entgrenzungen sollte auch auf anderem Wege vorgebeugt werden, nämlich durch Regelungen zur Ausgestaltung der Arbeitszeit in individuellen Vereinbarungen über Mobile Arbeit. In jedem Fall muss die Arbeitszeit auch bei Mobilem Arbeiten den Anforderungen des Arbeitszeitrechts entsprechend erfasst werden, das heißt, wie jüngst durch Rechtsprechung des EuGH klargestellt, durch ein objektives, verlässliches und zugängliches System der Arbeitszeiterfassung. Im Idealfall sollte im Tarifvertrag oder in Betriebs- oder Dienstvereinbarungen eine Regelung getroffen werden.
Des Weiteren sollten, um Entgrenzung und Selbstgefährdung vorzubeugen, Arbeitgeber*innen ihren Führungskräften und Beschäftigten Weiterbildungen zu Grenzmanagement anbieten.