Arbeitsplatzausstattung oder Aufwendungsersatz bereitstellen

Quelle: Dritter Gleichstellungsbericht, Kapitel B.III.4, S. 180
Steckbrief
Adressat*innen
  • Gesetzgebende
  • Unternehmen
Gleichstellungsbericht

Dritter Gleichstellungsbericht, Kapitel B.III.4, S. 180

Themenfelder
  • Arbeit
  • Digitalisierung

Mobile Arbeitsleistung wird in vielen Fällen nur bei ausreichender Ausstattung des Arbeitsplatzes möglich sein. Dies führt zur Frage, wer die Kosten für die Ausstattung und die Nebenkosten trägt. Hat der Arbeitgeber die Mobile Arbeit, beispielsweise im Homeoffice, veranlasst, ist er zur Erstattung von Aufwendungen der Beschäftigten verpflichtet. Machen Beschäftigte den Anspruch auf Mobile Arbeit von sich aus geltend, sollten Arbeitgeber* innen die sächliche und technische Ausstattung bis zur Grenze der Unzumutbarkeit unterstützen. Eine hohe Kostenlast werden Arbeitgeber*innen als Gegeneinwand gegen den Rechtsanspruch geltend machen können. Stehen Beschäftigten Arbeitsmittel ohnehin zur privaten Nutzung zur Verfügung, werden kaum weitere Kosten entstehen. Im besten Fall verständigen sich die Parteien über die Kostentragung. Eine allgemeine Regelung im Gesetz sollte beiden Seiten eine gewisse Rechtssicherheit geben.