Anwartschaftssplitting bei Ehepartner*innen sowie Eingetragenen Lebenspartner*innen als Regelmodell einführen
Quelle: Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel C.X.3, S. 195 f.
Steckbrief
Adressat*innen
- Bundesregierung
- Gesetzgebende
Gleichstellungsbericht
Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel C.X.3, S. 195 f.
Themenfelder
- Geld
Abgeleitete Renten stellen für Frauen eine wichtige Ressource im Alter dar; Etwa ein Drittel des von der gesetzlichen Rentenversicherung an Frauen gezahlten Rentenvolumens entfällt auf Hinterbliebenenleistungen. Die Leistungen der Hinterbliebenenrente für Witwer spielen aufgrund der geringeren Zahl männlicher Hinterbliebener und ihrer höheren eigenständigen Renten weiterhin eine nachgeordnete Rolle. Der Erste Gleichstellungsbericht beschäftigte sich bereits ausführlich mit der Problematik von Hinterbliebenenrenten; er verwies darauf, dass diese die Lebensleistung von Frauen nicht abbilden und zudem die weiteren Handlungsoptionen von Witwen (gegebenenfalls auch Witwern) beschränken, da sie im Unterschied zu eigenständigen Renten zum Beispiel nach einer Übergangszeit bei einer erneuten Eheschließung entfallen können. Das Ziel, abgeleitete Formen der Alterssicherung zugunsten eigenständiger Formen der Alterssicherung umzugestalten, bleibt folglich unvermindert relevant.
Bereits heute besteht die Option, durch Rentensplitting die während einer Ehe oder Eingetragenen Lebenspartnerschaft erworbenen Rentenanwartschaften partnerschaftlich aufzuteilen. Diese freiwillige Option entfaltet jedoch kaum Wirkung. Als Beitrag zur Stärkung eigenständiger Rentenansprüche empfiehlt die Sachverständigenkommission daher, ein permanentes Anwartschaftssplitting für in Ehe und Eingetragener Lebenspartnerschaft erworbene Ansprüche als Regelmodell einzuführen. Aus Gleichstellungsperspektive erscheint das Anwartschaftssplitting gegenüber der Absicherung über Hinterbliebenenrenten zeitgemäßer, da es den Aufbau eigenständiger Rentenansprüche stärkt. Unabhängig von der innerfamiliären Arbeitsteilung bauen beide Partnerinnen und Partner in gleichem Umfang Rentenanwartschaften auf. Die übertragenen Ansprüche bleiben auch bei Wiederheirat bestehen und tragen dazu bei, dass Ansprüche bei eigenem Einkommen nicht mehr entfallen.
Vorgeschlagen wird daher, den bislang optionalen Ansatz zum Regelmodell weiterzuentwickeln. Das Anwartschaftssplitting sollte als kontinuierlicher Versorgungsausgleich innerhalb von Ehe und Eingetragener Lebenspartnerschaft ausgestaltet und nicht auf die gesetzliche Rentenversicherung beschränkt werden, sondern auch weitere Alterssicherungssysteme, etwa Betriebsrenten, einbeziehen. Dabei sind Vertrauensschutz- und Übergangsregelungen zu berücksichtigen, sodass die Einführung des Regelmodells auf neue Ehen und Eingetragene Lebenspartnerschaften begrenzt werden sollte.
Parallel dazu sollten Anreize geschaffen werden, die geteilten Anwartschaften durch freiwillige Aufstockungsbeiträge zu ergänzen. Im Gegenzug sollte die abgeleitete Hinterbliebenenrente unter Berücksichtigung von Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen schrittweise zurückgeführt werden.