Anspruchsberechtigung für Fort- und Weiterbildung im Rechtskreis des SGB III erweitern
Quelle: Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel C.II.3.b., S. 135 f.
Steckbrief
Adressat*innen
- Bundesregierung
- Gesetzgebende
Gleichstellungsbericht
Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel C.II.3.b., S. 135 f.
Themenfelder
- Bildung/Wissen
Insbesondere für prekär arbeitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (die nicht zwingend gering qualifiziert sein müssen) und Selbstständige sind keine arbeitsförderungsrechtlichen Instrumente für Weiterbildung, zur Anhebung des Qualifikationsniveaus und zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit (Aufstiegsqualifizierung) vorhanden. Die Sachverständigenkommission empfiehlt eine Regelung, die für alle Erwerbspersonen eine Weiterbildung bis zu einem bestimmten Bildungsgrad ermöglicht (beispielsweise bis zum Bachelor/Meister, das heißt bis Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens, oder gar bis zum Master, das heißt bis Niveau 7 des Deutschen Qualifikationsrahmens). Eine Beratungspflicht oder ein Kompetenzfeststellungsverfahren würden hierbei unterstützend wirken; als Anlaufstelle könnte die „Qualitätsoffensive Weiterbildung“ dienen, die eine gender- und diversitätskompetente sowie interkulturell kompetente Beratung anbietet. Eine solche Leistung könnte ein funktionales Äquivalent für die Ausdehnung der Leistungen des AFBG beziehungsweise BAföG darstellen.