Anspruch auf ein betriebliches Wiedereinstiegsmanagement arbeitsrechtlich verankern
Quelle: Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel C.VIII.3, S. 176 f.
Steckbrief
Adressat*innen
- Gesetzgebende
- Öffentliche Arbeitgebende
- Unternehmen
Gleichstellungsbericht
Zweiter Gleichstellungsbericht, Kapitel C.VIII.3, S. 176 f.
Themenfelder
- Arbeit
Es sind Rechte erforderlich, die es ermöglichen, die eigene Erwerbsarbeit an die veränderten Realitäten eines Lebens mit Kind oder mit pflegebedürftigen Angehörigen anzupassen. Wahlarbeitszeiten, wie sie durch ein Wahlarbeitszeitgesetz, das auch ein Recht auf Rückkehr zur Vollzeit zum Gegenstand hätte, angestoßen würden, stellen insofern wichtige Rahmenbedingungen dar.
Für den Wiedereinstieg sind Kontakthalteprogramme während Eltern- oder Pflegezeiten und darüber hinaus ein Rechtsanspruch auf Weiterbildung während Eltern- oder Pflegezeiten sowie die Möglichkeit geänderter Arrangements bezüglich Arbeitszeiten oder Arbeitsort unabdingbar.
Die Sachverständigenkommission empfiehlt die Einführung eines arbeitsrechtlichen Anspruchs auf ein betriebliches Wiedereinstiegsmanagement, flankiert durch betriebsrätliche Mitbestimmung sowie Kündigungsschutz der betroffenen Beschäftigten während der Verhandlungen im Sinne eines wirksamen Schutzes vor Maßregelung (vgl. § 612a BGB). Diese Rechte sollten durch eine arbeitsförderungsrechtliche Beratungsleistung für Arbeitgeber und Beschäftigte unterstützt werden.